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Schweinepest

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10085/05.OVG vom 12.04.2005

Rechtsgebiete:VwGO, TierSG
Schlagworte:Tierseuche, Tierseuchenrecht, Seuchenbekämpfung, Schweinepest, Wildschweine, Notimpfung, Impfköder, Impfköderauslegung, Impfung, Köderausbringung, Mitwirkung, Jagdrecht, Jagdausübungsberechtigter, Jagdpächter, Auslegung, Hilfeleistung, Antrag, Aufhebungsantrag, Fortsetzungsfeststellungsantrag, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Berufung, Unzulässigkeit, Berufungsantrag, Berufungsfrist, Berufungsbegründung, Berufungsbegründungsfrist, Begründungsfrist, Erledigung, Klarstellung, Umstellung, sachdienlicher Antrag, berechtigtes Interesse, Wiederholungsgefahr, Rechtsverordnung, gesetzliche Grundlage,
Stichwort:Schweinepest
Leitsatz:Die Umstellung eines Berufungsantrages, mit dem die Aufhebung eines schon zuvor erledigten Verwaltungsakts begehrt wird, in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur innerhalb der Berufungsbegründungsfrist möglich. Danach kann er nur unter der Voraussetzung, dass der rechtzeitig abgegebenen Berufungsbegründung das Fortsetzungsfeststellungsbegehren unzweifelhaft zu entnehmen ist, dahingehend ausgelegt bzw. klargestellt werden.

Zum Umfang der Ermächtigung des § 23 Satz 2 TierSG, Jagdausübungsberechtigte im Rahmen der Bekämpfung der Schweinepest zur Notimpfung von Wildschweinen mittels oraler Immunisierung heranzuziehen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10085/05.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11683/04.OVG vom 14.01.2005

Rechtsgebiete:TierSG, BJagdG, LJG, Schweinepest-Verordnung
Schlagworte:Tierseuchen, Schweinepest, Wildschweine, Notimpfung, Impfköder, Impfköderauslegung, Impfung, Köderausbringung, Mitwirkung, Tierseuchenrecht, Jagdausübungsberechtigter, Kirrplätze, Jagdrecht, zuständige Behörde, Gesetzesauslegung, Auslegung, teleologische Auslegung, teleologische Reduktion
Stichwort:Schweinepest
Leitsatz:Die zuständige Behörde kann dem Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der diesem durch § 14 b Satz 3 Schweinepest-Verordnung auferlegten Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung gegen Schweinepest bei Wildschweinen auch die alleinige Ausbringung der Impfköder aufgeben.

Fraglich und deshalb erst im Berufungsverfahren zu klären ist, ob dies auch für das spätere Einsammeln der von den Wildschweinen nicht aufgenommenen Köder gilt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 11683/04.OVG

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 458/00 vom 11.09.2003

Rechtsgebiete:TierSG, LSA-GTSK
Schlagworte:Aujeszky-Krankheit, Krankheit, Aujeszkysche, Schweinepest, Schweinemast, Beitragszahlung, Tierseuchenkasse, Entschädigung, Verschulden, Untersuchung, Blutprobe, Untersuchungsintervall, Tierbestand, Meldung : Tierbestand, Stundung, Billigkeit, Härte, Genehmigung, Gesetzesänderung
Stichwort:Schweinepest
Leitsatz:1. Eine die Entschädigung des § 66 Nr. 1 TierSG nach § 69 Abs. 1 TierSG ausschließende Pflicht-verletzung liegt vor, wenn der Betrieb Untersuchungsintervalle zur Verhinderung der Aujeszkyschen Krankheit oder der Schweinepest nicht einhält.

Der Betriebsinhaber hat sich dabei an das geltende Recht zu halten; auf evtl. überholte Bestimmungen in einer Genehmigung kann er sich nicht stützen.

2. Eine nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG beachtliche Pflichtverletzung schließt die Entschädigung aus, wenn der Betriebsinhaber schuldhaft eine zu geringe Tierzahl meldet.

Insoweit ist das für den Betrieb maßgebliche Landesrecht (Satzungsrecht) maßgeblich; auf Fristbestimmungen für die Meldepflicht in anderen Bundesländern kann sich der Betriebsinhaber nicht berufen.

3. Der Ausschlussgrund des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG ist erfüllt, wenn der fällige Beitrag an die Tierseuchenkasse nicht rechtzeitig abgeführt wird.

Auf mündliche Stundungszusagen kann sich der Betriebsinhaber jedenfalls dann nicht verlassen, wenn sogar die in Aussicht genommene Zahlungsfrist abgelaufen ist.

4. Zur Frage, wann der Entschädigungsausschluss wegen geringer Schuld entfällt und wann eine unbillige Härte anzunehmen ist (§ 70 TierSG).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 458/00


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