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Schweigerecht

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 608/07 vom 16.05.2007

Rechtsgebiete:StPO, StVG, LVwVfG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubnisentziehung, Belehrungspflicht, Schweigerecht, Strafprozess, Beteiligtenanhörung, informatorische Befragung
Stichwort:Schweigerecht
Leitsatz:Ist der Betroffene vor seiner Aussage über die Häufigkeit seines Cannabiskonsums entgegen der für das Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht über sein Schweigerecht belehrt worden, so führt dieser Verstoß nicht dazu, dass diese Aussage im behördlichen Entziehungsverfahren nicht zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung herangezogen werden darf.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 608/07



OLG-HAMM – Urteil, 3 Ss 435/03 vom 03.12.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Geständnis, Angeklagter, Erklärung des Verteidigers, Verlesung, Schweigerecht
Stichwort:Schweigerecht
Leitsatz:Die Einlassung des Verteidigers zur Sache kann nach § 254 Abs. 1 StPO als Geständnis des Angeklagten zumindest dann verlesen werden, wenn sie in einem richterlichen Protokoll enthalten ist und der Angeklagte bei Abgabe der Erklärung nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 3 Ss 435/03

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 18.98 vom 21.04.1999

Rechtsgebiete:GG, WRV, BayEUG
Schlagworte:Kruzifix in der Schule, Widerspruchsregelung nach dem BayEUG, Neutralitätsgebot, positive und negative Glaubensfreiheit, Schweigerecht, praktische Konkordanz.
Stichwort:Schweigerecht
Leitsatz:Leitsätze:

Die Regelung des Art. 7 Abs. 3 BayEUG, wonach in allen Klassenräumen der Volksschulen ein Kreuz anzubringen ist, dem jedoch aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung widersprochen werden kann, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Neutralitätsgebot und die negative Glaubensfreiheit.

Die Widerspruchsregelung ist bundesverfassungskonform dahin auszulegen, daß sich die Widersprechenden dann, wenn sie sich auf derartige ernsthafte und einsehbare Gründe stützen, eine Einigung nicht zustande kommt und andere zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen, letztlich durchsetzen müssen (vgl. auch BayVerfGH, BayVBl 1997, 686).

Für die Annahme ernsthafter und einsehbarer Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung reicht es aus, wenn aus den Darlegungen der Eltern deutlich wird, daß sie Atheisten sind und/oder aus antireligiösen Auffassungen heraus es als unzumutbar ansehen, daß ihr Kind in der Erziehung religiösen Einflüssen ausgesetzt werde. Weltanschauliche Indifferenz kann dagegen einen Widerspruch nicht tragen. Ein freies Vetorecht besteht nicht.

Die Widerspruchsregelung ist verfassungskonform dahin zu handhaben, daß vorhersehbare Konflikte wegen der Anbringung des Kreuzes möglichst von vornherein vermieden und notfalls schon bei der Klasseneinteilung berücksichtigt werden. Der Schulleiter hat während des gesamten Verfahrens die gebotene Diskretion zu wahren.

Urteil des 6. Senats vom 21. April 1999 - BVerwG 6 C 18.98 -

I. VG München vom 21.10.1996 - Az.: VG M 3 K 95.5323 -
II. VGH München vom 22.10.1997 - Az.: VGH 7 B 97.601 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 18.98


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