War die Feststellung des Fahrzeugführers bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters unmöglich, steht es der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sich der Fahrzeughalter auf ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Dies gilt nicht nur für solche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Mitwirkungspflichtigen zum Fahrzeugführer haben, sondern auch für berufsbezogene Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte (hier: anwaltliche Schweigepflicht).
1. Zur Rechtswegzuständigkeit bei Geltendmachung der Verletzung der truppenärztlichen Schweigepflicht durch einen Soldaten.
2. Die Wehrdienstgerichte besitzen die Entscheidungskompetenz, wenn es um die Verletzung von Rechten und Pflichten geht, die auf dem besonderen militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis beruhen ("truppendienstliche Angelegenheiten"), während Rechtsschutz im Hinblick auf die mit dem allgemeinen Dienstverhältnis zusammenhängenden Rechte und Pflichten ("Verwaltungsangelegenheiten"), insbesondere die den Status des Soldaten betreffende Angelegenheiten durch die Verwaltungsgerichte gewährt wird.
3. Bei der Geltendmachung der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist danach zu unterscheiden, ob diese auf dem allgemeinen truppendienstlich geprägten oder auf einem besonderen Arzt-Patient-Verhältnis beruht.
1. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 LDG, der zufolge der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren über die Herausgabe von Schriftgut unanfechtbar ist, bezieht sich nur auf einen die Herausgabe anordnenden Beschluss, nicht aber auf eine den Antrag des Dienstherrn ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
2. "Amtliche Unterlagen" im Sinne des § 31 Abs. 1 LDG sind alle an eine Behörde innerhalb ihres Aufgabenbereichs übersandten Unterlagen sowie die von ihren Bediensteten in dieser Funktion gefertigten und zu den Akten genommenen Schreiben und Vermerke. Hierzu zählen - auch nach ihrer Rückgabe an den Beamten - die seinem Antrag auf die Gewährung von Beihilfe beigefügten Belege über Aufwendungen in Krankheitsfällen.
Zu den der sachverständigen Person zur Durchführung von Wesensprüfungen nach § 7 HundeVO obliegenden Verpflichtungen gehört auch und insbesondere die Pflicht, die zuständige Ordnungsbehörde davon zu unterrichten, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist (§ 7 Satz 3 HundeVO). Personen, die keine Gewähr dafür bieten, dass sie die zuständige Behörde rechtzeitig über die Nichterteilung der Bescheinigung über die durchgeführte Wesensprüfung unterrichten, kann die Benennung als sachverständige Person verweigert oder diese Stellung nach erfolgter Benennung durch Widerruf entzogen werden.
Die Pflicht zur Unterrichtung der Ordnungsbehörde nach § 7 Satz 3 HundeVO besteht auch dann, wenn die Wesensprüfung wegen einer schon vor Prüfungsbeginn erkennbaren Bissigkeit und sonstigen deutlich zu Tage tretenden gravierenden Verhaltensauffälligkeit des Hundes überhaupt nicht begonnen werden kann, weil die Prüfung absehbar nicht ohne erhebliche Gesundheitsgefahren für den Prüfer und in den Ablauf des Wesenstests einzubeziehende Personen und Tiere durchgeführt werden kann.
Zur Mitteilung der Behörde über die nicht erfolgte Ausstellung einer Bescheinigung über eine positiv verlaufene Wesensprüfung ist die sachverständige Person oder Stelle auch dann verpflichtet, wenn der Hundehalter bzw. die Hundehalterin ihr Einverständnis mit der Weitergabe des Prüfungsergebnisses (noch) nicht erklärt hat.
Wird ein Tierarzt oder eine Tierärztin als sachverständige Person nach § 7 HundeVO tätig, unterliegt er/sie hinsichtlich der Offenbarung der bei der Wesensprüfung bekannt gewordenen Tatsachen keiner Schweigepflicht.
1. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 Abs. 1 BPersVG dient auch dazu, die für eine sachorientierte Zusammenarbeit notwendige Vertrauensgrundlage unter den Personalratsmitgliedern zu bewahren.
2. Das kollegiale Vertrauen wird dann gänzlich untergraben, wenn das Verhalten eines Kollegen im Personalrat gerade zu dem Zweck offenbart wird, dass sich daraus nachteilige Folgen für das Personalratsmitglied ergeben.
1. Das von einem Medizinischen Dienst im Auftrag der Krankenkasse erstellte Sozialmedizinische Gutachten über den Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten zur Ermittlung des Leistungspflichtigen für den zweiten Zeitraum ist eine öffentliche Urkunde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO
2. Die gegen den Arbeitgeber auf Erstattung ihrer Leistung an den Arbeitnehmer klagende Krankenkasse ist an der Substantiierung ihrer Behauptung, die erneute Arbeitsunfähigkeit, für die sie Krankenvergütung geleistet hat, stehe in keinem die Leistungspflicht des Arbeitgebers ausschließenden Zusammenhang mit der ersten, weitgehend durch Gesetz gehindert; daraus kann ihr kein prozessualer Nachteil erwachsen
3. Beruft sich der Arbeitgeber zur Führung des Gegenbeweises gegen das Gutachten des Medizinischen Dienstes auf ein gerichtlich einzuholendes medizinisches Sachverständigengutachten, so steht der Beweiserhebung ein nicht behebbares Beweishindernis entgegen, wenn er keine Erklärung des nicht am Prozess beteiligten Arbeitnehmers beibringt, die den Sachverständigen von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbindet