1. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis bleibt auch nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer dieses Aufenthaltstitels wirksam, wenn der Ausländer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob der türkische Arbeitnehmer i. S. des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß im regulären Arbeitsmarkt beschäftigt ist, sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Beschäftigung allenfalls erheblich, wenn der türkische Arbeitnehmer insoweit gegen ihn selbst treffende Rechtspflichten verstößt oder wenn er sich an entsprechenden Rechtsverstößen des Arbeitgebers kollusiv beteiligt, etwa indem er mit ihm die Abrede trifft, dass die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - "schwarz" - ausgezahlt werden soll (hier verneint).
Eine Abrede, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ("schwarz") auszuzahlen, führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht ein Teil der Vergütungsvereinbarung nichtig.