Für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau kann ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt.
1. Erlangt eine Arbeitnehmerin erst nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung von ihrer Schwangerschaft Kenntnis, ist § 4 Satz 4 KSchG nicht anzuwenden.
2. Erfährt eine Arbeitnehmerin nach Erhalt einer Kündigung ohne von ihr zu vertretenden Grund erst kurz vor Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft, muss ihr eine Überlegungszeit von 3 Werktagen zugebilligt werden, um abzuwägen, ob sie angesichts der für sie neuen Situation und des nun entstandenen Sonderkündigungsschutzes Kündigungsschutzklage erheben will.
Sie ist nicht verpflichtet, innerhalb der verbleibenden Restzeit der noch laufenden Klagefrist von 1 bis 11/2 Tagen sich ihre neue rechtliche Situation zu vergegenwärtigen und die Kündigungsschutzklage - ggf. auch nur vorsorglich zur Wahrung der Klagefrist - einzureichen.
Versäumt sie durch die Inanspruchnahme dieser Überlegungszeit die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S.1 KSchG, ist die Klage auf ihren Antrag hin im Regelfall nachträglich zuzulassen, soweit Klage und Zulassungsantrag nach Ablauf von drei Werktagen eingereicht wurden.
§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.d.F. des AuslRÄndG 2007 ermöglicht die Erteilung einer Duldung, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Abs. 2 Satz 1 verdichtet hat. Daher kann Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch unterhalb der durch Verfassungsrecht gebotenen Schwelle gewährt werden (hier im Einzelfall bejaht für den vorübergehenden Aufenthalt des werdenden nichtehelichen Vaters).
Nach der ab dem 01.01.2004 geltenden Rechtslage muss eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) und zusätzlich innerhalb von drei Wochen nach diesem Zeitpunkt Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). § 4 Satz 4 KSchG, wonach die Drei-Wochen-Frist erst ab Bekanntgabe der Zustimmungsentscheidung der Behörde an die schwangere Arbeitnehmerin in Gang gesetzt wird, gilt nur für den Fall, dass die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zuvor mitgeteilt hat. Kannte die Arbeitnehmerin den Umstand der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt hingegen selbst nicht, eröffnet ihr § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Kenntnis die nachträgliche Zulassung der Klage zu beantragen.
Die Krankheit Mumps stellt bei Erzieherinnen, die in Kindergärten arbeiten, eine Berufskrankheit dar, die bei Fehlen hinreichender Antikörper zu einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot führt.
1. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB.
2. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann.