JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schwangerenberatung
| Rechtsgebiete: | SchKG, BaySchwBerG |
| Schlagworte: | Schwangerenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungsstelle, öffentliche Förderung, Einzugsbereich, freier Träger, untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, Gesundheitsamt, Subsidiarität, plurales Beratungsangebot, Binnenpluralität, Personalschlüssel, Bedarf |
| Stichwort: | Schwangerenberatung |
| Leitsatz: | 1. Der Anspruch auf öffentliche Förderung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen in freier Trägerschaft setzt nach Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG voraus, dass sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots in dem ihr zugeordneten Einzugsbereich benötigt wird. 2. Eine Beratungsstelle wird benötigt, wenn im Einzugsbereich das vorhandene Beratungsangebot hinter der personellen Mindestbesetzung im Sinne von Art. 15 Satz BaySchwBerG zurückbleibt. 3. Wegen des Auftrags zur Sicherstellung eines pluralen Beratungsangebots auch innerhalb des Einzugsbereichs dürfen die Fachkräfte und Ärzte, die bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (früher Gesundheitsämter) mit dem Vollzug des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes betraut sind, auf den Personalschlüssel nur eingeschränkt (bis zur Hälfte des Bedarfs) angerechnet werden, wenn ein freier Träger öffentliche Förderung seiner anerkannten Beratungsstelle begehrt. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 5 BV 04.1769 | |
| Rechtsgebiete: | SchKG, SFHG |
| Schlagworte: | Schwangerschaftsberatung, Schwangerenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung, Förderung, Förderanspruch, allgemeine Beratung, Beratung nach § 2 SchKG, Beratungsstelle, Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, Versorgungsschlüssel |
| Stichwort: | Schwangerenberatung |
| Leitsatz: | 1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. 2. Der Fördersatz beträgt wie bei Konfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten. 3. Geht das in den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG tätige Personal über den Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG hinaus, so rechtfertigt dies nur die Ablehnung der Förderung wegen fehlender Erforderlichkeit, wenn der Landesgesetzgeber die Kriterien für die Auswahl unter den Beratungsstellen festgelegt hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 48.03 | |
| Rechtsgebiete: | SchKG, SFHG 1992 |
| Schlagworte: | Schwangerschaftsberatung, Schwangerenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung, Förderung, Förderanspruch, allgemeine Beratung, Beratung nach § 2 SchKG, Beratungsstelle, Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle |
| Stichwort: | Schwangerenberatung |
| Leitsatz: | 1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. 2. Der Fördersatz beträgt wie bei Konfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten. 3. Geht das in den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG tätige Personal über den Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG hinaus, so rechtfertigt dies nur die Ablehnung der Förderung wegen fehlender Erforderlichkeit, wenn der Landesgesetzgeber die Kriterien für die Auswahl unter den Beratungsstellen festgelegt hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 13.04 | |
| Rechtsgebiete: | SchKG, SFHG 1992 |
| Schlagworte: | Schwangerschaftsberatung, Schwangerenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung, Förderung, Förderanspruch, allgemeine Beratung, Beratung nach § 2 SchKG, Beratungsstelle, Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle |
| Stichwort: | Schwangerenberatung |
| Leitsatz: | 1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. 2. Der Fördersatz beträgt wie bei Konfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten. 3. Geht das in den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG tätige Personal über den Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG hinaus, so rechtfertigt dies nur die Ablehnung der Förderung wegen fehlender Erforderlichkeit, wenn der Landesgesetzgeber die Kriterien für die Auswahl unter den Beratungsstellen festgelegt hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 14.04 | |
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