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Schwäche der geistigen Kräfte

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 2398/04 vom 03.02.2005

Rechtsgebiete:LBG
Schlagworte:Dienstunfähigkeit, Schwäche der geistigen Kräfte, Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Fürsorgepflicht Verhaltensauffälligkeiten, Leitungsfunktion als Schulleiter
Stichwort:Schwäche der geistigen Kräfte
Leitsatz:1. Die Anordnung gegenüber einem Beamten, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer im psychischen Bereich liegenden Erkrankung gibt.

2. Beim Fehlen hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob ein Beamter wegen seiner Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild eines vergleichbaren Beamten abweicht, dass er zu einer ausreichenden Erfüllung seiner Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist.

3. Zur Frage der Dienstunfähigkeit eines Schulleiters, der nach Einschätzung seines Dienstherrn zwar seine Aufgaben als Lehrer gut erfüllt, für seine Leitungsfunktion aber ungeeignet erscheint.

4. Es gehört zu den Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13.05.1965, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 5).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 2398/04




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