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Schutzzweck der Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VII R 19/08 vom 11.11.2008

Rechtsgebiete:InsO, AO, EStG, BGB
Schlagworte:Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer - Schadensersatzcharakter der Haftung nach § 69 AO - Adäquanztheorie - Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt - Schutzzweck der Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung - Beendigung des Steuerschuldverhältnisses
Stichwort:Schutzzweck der Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung
Leitsatz:1. Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der Adäquanztheorie.

2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann nicht, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist lag.

3. Die Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld der GmbH im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ist dem Geschäftsführer nach § 34 Abs. 1 AO, § 41a EStG nicht allein zur Vermeidung eines durch eine verspätete Zahlung eintretenden Zinsausfalls auferlegt, sondern soll auch die Erfüllung der Steuerschuld nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sicherstellen.

4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer pflichtwidrig verspäteten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden (Steuerausfall) ergibt sich daraus, dass dieser Schaden vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung erfasst wird.
Volltext: BFH - Urteil, VII R 19/08




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