Der Schutzzeck der Norm des § 89 a Abs. 2 BGB, der den Schadensersatzanspruchs des berechtigterweise fristlos Kündigenden zeitlich begrenzt, gebietet bei unterschiedlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten der Vertragsparteien darauf abzustellen, wann der Kündigungsgegner seinerseits hätte ordentlich kündigen können. Es kommt nicht auf die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Kündigenden an, denn dieser ist bis zu dem Zeitpunkt schutzwürdig, zu dem er mit einer fristgerechten Kündigung des anderen Teils hätte rechnen müssen.