Personen, die vor dem 30. August 2001 mit eigenem Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt hatten, ist auch dann nach § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auszustellen, wenn sie sich bis zur Ausreise nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt hatten.