1. Ein privates Interesse an der Abwehr eines Bebauungsplans ist nur dann abwägungserheblich, wenn wenn es sowohl in tatsächlicher Hinsicht (nicht nur geringfügige Betroffenheit) als auch in rechtlicher Hinsicht schutzwürdig ist (Zusammenfassung der Rechtsprechung).
2. Die rechtliche Schutzwürdigkeit entfällt, wenn ein Antragsteller auf ein - disponibles - Abwehrrecht gegen bestimmte Festsetzungen entweder gegenüber der Gemeinde verzichtet hat oder wenn die Geltendmachung dieses Rechts aus sonstigen Gründen gegen Treu und Glauben verstößt (Unzulässige Rechtsausübung). Dabei sind auch zivilrechtliche Verpflichtungen gegenüber einem früheren Eigentümer zu berücksichtigen, mit denen der Antragsteller auf ein nach dem Bebauungsplan zulässiges Vorhaben gegen großzügige Entschädigung verzichtet hat.