1. Am Widerruf einer unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltstitels nach Widerruf der Asylberechtigung besteht zwar grundsätzlich - wegen der Akzessorietät des Aufenthalts - ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dieses genießt aber keinen Vorrang vor anderen gleich gewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen.
2. Bei Bewertung der schutzwürdigen persönlichen Belange des Ausländers kommt den von ihm während des asylbedingten Aufenthalts erbrachten Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Bei einem den Umständen entsprechend erfolgreichen Verlauf der Integration kann es gegebenenfalls auch im (einwanderungspolitischen und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse liegen, den Ausländer - seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten
3. Die allgemeinen Versagungsgründe der §§ 7 und 8 AuslG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 und 2 AufenthG sind bei Bewertung der schutzwürdigen Belange nicht schematisch anzuwenden.
4. Zur Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK beim Widerruf der asylbezogenen Aufenthaltserlaubnis hier geborener oder aufgewachsener - integrierter - Kinder.