Die Enteignung von Vermögenswerten einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Inland im Zuge des SMAD-Befehls Nr. 01 vom 23. Juli 1945 konnte auch dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgen, wenn an der Versicherungsgesellschaft eine ausländische Mehrheitsbeteiligung bestand.
Beschluß des 7. Senats vom 20. April 2000 - BVerwG 7 B 2.00 -
I. VG Leipzig vom 08.10.1999 - Az.: VG 1 K 1175/96 -