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Schutzstatus vor Aufnahme in die Kommissionsliste

Entscheidungen der Gerichte

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 8 A 02.40040 vom 19.04.2005

Dem Europäischen Gerichtshof werden im Hinblick auf seine Entscheidung vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, wonach Art. 6 Abs. 2 - 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 (FFH-Richtlinie) auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vor deren Aufnahme in die Kommissionsliste nicht anwendbar ist, folgende Fragen unterbreitet:

1. Welches Schutzregime verlangt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind?

2. Wie wirkt es sich auf dieses Schutzregime aus, wenn die genannten Gebiete bereits in der der Kommission zugeleiteten nationalen Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind?

3. Genügt ein nationales Schutzregime für die genannten Gebiete entsprechend Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags?

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 8 A 02.40045 vom 19.04.2005

Dem Europäischen Gerichtshof werden im Hinblick auf seine Entscheidung vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, wonach Art. 6 Abs. 2 - 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 (FFH-Richtlinie) auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vor deren Aufnahme in die Kommissionsliste nicht anwendbar ist, folgende Fragen unterbreitet:

1. Welches Schutzregime verlangt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind?

2. Wie wirkt es sich auf dieses Schutzregime aus, wenn die genannten Gebiete bereits in der der Kommission zugeleiteten nationalen Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind?

3. Genügt ein nationales Schutzregime für die genannten Gebiete entsprechend Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags?

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 8 A 02.40051 vom 19.04.2005

Dem Europäischen Gerichtshof werden im Hinblick auf seine Entscheidung vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, wonach Art. 6 Abs. 2 - 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 (FFH-Richtlinie) auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vor deren Aufnahme in die Kommissionsliste nicht anwendbar ist, folgende Fragen unterbreitet:

1. Welches Schutzregime verlangt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind?

2. Wie wirkt es sich auf dieses Schutzregime aus, wenn die genannten Gebiete bereits in der der Kommission zugeleiteten nationalen Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind?

3. Genügt ein nationales Schutzregime für die genannten Gebiete entsprechend Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags?

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 8 A 02.40056 vom 19.04.2005

Dem Europäischen Gerichtshof werden im Hinblick auf seine Entscheidung vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, wonach Art. 6 Abs. 2 - 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 (FFH-Richtlinie) auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vor deren Aufnahme in die Kommissionsliste nicht anwendbar ist, folgende Fragen unterbreitet:

1. Welches Schutzregime verlangt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind?

2. Wie wirkt es sich auf dieses Schutzregime aus, wenn die genannten Gebiete bereits in der der Kommission zugeleiteten nationalen Vorschlagsliste gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind?

3. Genügt ein nationales Schutzregime für die genannten Gebiete entsprechend Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrags?

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