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Schutznorm

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 14.06 vom 16.01.2007

1. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für das Vorhaben, ein Teilstück einer Bundesstraße zu verlegen, wird nicht ohne Weiteres dadurch in Frage gestellt, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung des verlegten Teilstücks gering sein wird; dies gilt insbesondere bei einer Trassenführung in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen.

2. § 2 Abs. 1 EKrG entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten des künftigen Benutzers einer neu herzustellenden Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Bahnstrecke auch dann nicht, wenn dieser aufgrund einer engen räumlichen Beziehung in gesteigertem Maß auf die Benutzung der Kreuzung angewiesen sein wird.

3. Abwägungsfehler zu Lasten fremder (öffentlicher oder privater) Belange sind auf die Klage eines nur mittelbar Planbetroffenen bei der gerichtlichen Abwägungskontrolle auch nicht saldierend in der Weise zu berücksichtigen, dass sie das Gewicht der für die Planung streitenden Belange relativieren.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2738/01 vom 17.12.2002

1. Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen.

2. Durch die Weiterbildung erlangt der Zahnarzt eine Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Die Weiterbildung vermittelt dem Zahnarzt damit ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz dieser besonderen Rechtsstellung (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 10.07.2001 - 9 S 2320/00 -).

3. Mit der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten wird keine besondere berufliche Qualifikation behauptet. Die Zulassung der Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten lässt daher die besondere Rechtsstellung weitergebildeter Zahnärzte unberührt.

4. Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt nur vor, wenn die berufliche Praxis des Zahnarztes einen quantitativen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich aufweist. Das setzt voraus, dass derartige Behandlungsfälle in seiner Praxis über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig und gehäuft auftreten und dass der Zahnarzt auch einen nennenswerten Anteil seines Umsatzes aus ihnen zieht.

5. Zur Frage des Bestehens einer öffentlich-rechtlichen Pflicht einer Heilberufe-Kammer, bei der berufsrechtlichen Regelung des Wettbewerbshandelns ihrer Mitglieder auch das private Wettbewerbsrecht zu beachten. Diese Pflicht kann jedenfalls nicht dazu führen, der Kammer jegliche Veränderung der berufsrechtlichen Werberegeln allein deshalb zu verbieten, weil das Publikum an das bisherige Regelwerk gewöhnt ist, eine Rechtsänderung daher zunächst zu Irritationen und Verwechslungen führen kann.

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 13.99 vom 28.06.2000

Leitsatz:

Gegen die Festlegung von An- und Abflugstrecken von und zu Flugplätzen gemäß § 27 a Abs. 2 Satz 1 LuftVO durch Rechtsverordnung können betroffene Flughafenanwohner Rechtsschutz im Wege der Feststellungsklage erlangen. Die Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn das Interesse eines Klägers am Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen willkürlich unberücksichtigt geblieben ist.

Urteil des 11. Senats vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -

I. OVG Münster vom 19. August 1999 - Az.: OVG 20 D 21/98.AK -

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