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Schutzmaßnahme

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11523/06.OVG vom 08.11.2007

Rechtsgebiete:FStrG, BNatSchG, LNatSchG, Europ. Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie
Schlagworte:Abweichungszulassung, Alternative, Alternativenprüfung, Art, prioritäre Art, Artenschutz, Artenschutzrecht, Bedarf, Bedarfsplan, vordringlicher Bedarf, Bechsteinfledermaus, Beurteilungsspielraum, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum, Bundesanzeiger, Bundesfernstraße, Bundesstraße, B 50, BUND, Dicke Trespe, Einwendung, Einwendungsausschluss, Erhaltungsziel, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Fledermaus, Fledermausschutz, FFH-Gebiet, potentielles FFH-Gebiet, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Grauspecht, Großes Mausohr, Grünbrücke, Habitat, Habitatschutz, Habitatschutzrecht, Hauptvorkommen, Hochmoselübergang, Kohärenz, Kohärenzsicherung, Kohärenzsicherungsmaßnahme, Kompensation, Kompensationsmaßnahme, Lebensraum, Lebensraumtyp, Mittelspecht, Moselsporn, Naturschutz, Naturschutzverein, Planung, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, ergänzender Planfeststellungsbeschluss, Querungshilfe, Schutzgebiet, Schutzmaßnahme, Schutzregime, Schutzregimewechsel, Schwarzspecht, Spanische Flagge, Trasse, Trassenauswahl, Trassenalternative, Verbandsklage, Verträglichkeit, Verträglichkeitsprüfung, Vogelart, Vogelschutz, Vogelschutzgebiet, europäisches Vogelschutzgebiet, Vorhaben, Vorhabenträger, Vorkommen
Stichwort:Schutzmaßnahme
Leitsatz:1. Der Planfestsstellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 50 im Planfeststellungsabschnitt II zwischen Platten und Longkamp (sog. "Hochmoselübergang") ist in seiner ergänzten und geänderten Fassung mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Durch Erklärung eines europäischen Vogelschutzgebietes zum besonderen Schutzgebiet gemäß § 25 Abs. 2 LNatSchG i. V. m. der Landesverordnung über die Erhaltungsziele tritt der Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutz- zur FFH-Richtlinie ein.

3. Maßstab der Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sind die für das jeweilige Schutzgebiet konkret festgelegten Erhaltungsziele. Die Orientierung der Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets an den Vogelarten, die als "Hauptvorkommen" für das Gebiet charakteristisch sind, steht mit europäischem Recht im Einklang.

4. Zu den Anforderungen an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung i. S. v. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie.

5. Der strenge Maßstab des § 27 Abs. 3 LNatSchG für eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie findet nur Anwendung, wenn die in dem Gebiet vorkommenden prioritären Biotope oder Arten durch das Projekt konkret betroffen sind.

6. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11523/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10751/06.OVG vom 25.04.2007

Rechtsgebiete:GG, Landesverfassung, BauGB, BNatSchG, LNatSchG, Landesverordnung, FFH-Richtlinie, Europäische Vogelschutzrichtlinie
Schlagworte:Bebauungsplan, Satzung, Normenkontrolle, Ortsrandstraße, Ortsumgehung, Lärmschutzwall, Wohngebiet, Straßenverkehr, Verkehr, überregionaler Verkehr, Verkehrsversorgung, Verkehrslärm, Lärmimmissionen, Durchgangsverkehr, Zielverkehr, Quellverkehr, Verkehrsentlastung, Entlastung, Verkehrsbelastung, Verkehrsuntersuchung, Innerortslage, Ableitung, Landesentwicklungsprogramm, Zielabweichung, Raumordnungsplan, Biotop, FFH-Schutzgebiet, FFH-Gebiet, Habitatschutz, Lebensraumschutz, Lebensraumtyp, Habitat, Art, Erhaltungsziel, Ausgleichsmaßnahme, Ersatzmaßnahme, Artenschutz, Verbot, Verbotstatbestand, Befreiungslage, Befreiung, Ausnahme, Ausnahmeprüfung, Ausnahmeentscheidung, Alternative, Erhaltungszustand, günstiger Erhaltungszustand, Kohärenz, Kohärenzsicherungsmaßnahme, Natura 2000-Gebiet, Vogelschutzgebiet, Abwägung, Abwägungsgebot, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Ausfertigung, Ausfertigungsvermerk, gedankliche Schnur, landesplanerischer Beitrag, Planerforderlichkeit, Verkehrspolitik, Ziel, Verkehrsentlastungskonzept, Verkehrsprognose, Kreisstraße, Anpassungsgebot, Schutzziele, erhebliche Beeinträchtigung, wesentlicher Bestandteil, Zerschneidung, Beunruhigung, Verlärmung, Standard-Datenbogen, vorhabenspezifische Maßnahme, vorgezogene Maßnahme, funktionsgleiche Maßnahme, Erheblichkeitsschwelle, dynamische Art, Schutzmaßnahme, Kompensationsmaßnahme, öffentliches Interesse, Maßnahmenplan, Lebensstätte, Brutstätte, individuenbezogene Prüfung, populationsbezogene Prüfung, Störung, Eingriff, Vermeidung, Ausgleich, naturschutzrechtlicher Eingriff
Stichwort:Schutzmaßnahme
Leitsatz:Die Planung einer Ortsrandstraße, die zur deutlichen und nachhaltigen Verkehrsentlastung der Innerortslage beiträgt und dafür sorgt, dass zu-, ab- und durchfließender Verkehr möglichst zügig aus der Ortschaft herausverlagert wird, kann eine Abweichung von den grundsätzlichen Anforderungen des FFH-Rechts an den Lebensraumschutz rechtfertigen.

Ebenso können die Voraussetzungen für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erfüllt sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10751/06.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10845/05.OVG vom 05.01.2006

Rechtsgebiete:LBauO, BauGB
Schlagworte:Windenergieanlage, Windkraftanlage, Abstandsfläche, Abstand, Grenzabstand, Eiswurf, Eiswurfgefahr, Rücksichtnahmegebot, Rücksichtnahme, Schutzvorkehrung, Schutzmaßnahme, Schutzauflage, Auflage, Nebenbestimmung
Stichwort:Schutzmaßnahme
Leitsatz:1. Für die Entscheidung, ob bei Windkraftanlagen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine - geringere - Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann, kommt es auf eine von der geplanten Windkraftanlage eventuell ausgehende Eiswurfgefahr nicht an, weil die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO nicht geeignet sind, einer derartigen Gefahr zu begegnen, und deshalb eine entsprechende - nachbarschützende - Zielsetzung nicht verfolgen.

2. Einer im konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch Schutzeinrichtungen oder -maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung zu tragen (vgl. VV des Ministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2004 "Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen", MinBl. 2004, 374 ff., 396).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10845/05.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 387/03 vom 11.02.2004

Rechtsgebiete:VwVfG, AEG
Schlagworte:Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Katzenberg-Tunnel, Planfeststellungsbeschluss, fachliche Untersuchung, Erschütterungen, sekundärer Luftschall, Schutzmaßnahme, Masse-Feder-System, Simulationsmessungen, Entschädigung, Beweissicherung, Abwägung, Tunnelverschiebung, Wertminderung
Stichwort:Schutzmaßnahme
Leitsatz:1. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, eine fachliche (hier: erschütterungstechnische) Untersuchung zum (Regelungs-)Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses zu erklären.

2. Der Schutzanspruch hinsichtlich Erschütterungen und sekundären Luftschalls aus dem Betrieb einer (Tunnel-)Neubaustrecke beurteilt sich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG.

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde zur Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich Erschütterungen an der DIN 4150 Teil 2 und hinsichtlich sekundären Luftschalls an der TA Lärm orientiert.

4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Art des angeordneten Erschütterungsschutzes (leichtes, mittleres oder schweres Masse-Feder-System) von nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus durchzuführenden Simulationsmessungen abhängig gemacht wird.

5. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein dem Grunde nach zuerkannter Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG (hier: hinsichtlich sekundären Luftschalls) von im Rahmen der Beweissicherung vorzunehmenden Nachmessungen nach Inbetriebnahme der (Tunnel-)Neubaustrecke abhängig gemacht wird.

6. Ob als Maßnahme zum Schutz vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall eine Tunnelverschiebung verlangt werden kann, ist im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu entscheiden.

7. Die infolge einer Untertunnelung befürchtete Wertminderung eines Grundstücks ist kein eigenständiger privater Abwägungsposten.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 387/03


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