Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt.
Für den Tatbestand einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist unerheblich, ob das Opfer die objektiv schutzlose Lage zum Tatzeitpunkt erkennt und ob es sich vor Zwangshandlungen oder dem Zufügen von über die sexuellen Handlungen hinausgehenden sonstigen Übeln fürchtet.
Auch durch überraschende, gegen seinen Willen ausgeführte sexuelle Handlungen wird hiernach das Opfer zu deren Duldung genötigt und ist es entsprechend dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichend, dass der Täter hierzu eine schutzlose Lage ausnutzt.