1. Zur Feststellung der Schädlichkeit von Baustellenlärm kann auf die TA Lärm auch dann nicht zurückgegriffen werden, wenn die Baustelle über mehrere Jahre hinweg rund um die Uhr betrieben werden wird.
2. Ein gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG gebotenes Konzept zum Schutz vor Baulärm darf sich an den Richtwerten und Maßnahmewerten der AVV Baulärm orientieren (vgl. Senatsurt. v. 07.06.1989 - 5 S 3040/87 - NVwZ-RR 1990, 227).
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit als Schutzniveau nicht die Richtwerte von Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm zu Grunde gelegt werden, sondern die Anordnung von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes davon abhängig gemacht wird, dass der für die jeweilige Art eines Baugebiets geltende Richtwert um mehr als 5 dB(A) überschritten wird.
1. Das Schutzkonzept des § 45 StrlSchV ist nicht durch neue Erkenntnisse im Bereich des strahlungsbedingten Leukämierisikos in Frage gestellt. Das gilt auch in Ansehung der Untersuchungen, die durchgeführt worden sind, um die Ursachen des in der Elbmarsch aufgetretenen Leukämie-Clusters zu klären.
2. Die atomrechtliche Genehmigung ist auf der Grundlage des e r r e i c h t e n Standes von Wissenschaft und Technik (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) zu erteilen. Eine im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bestehende Erwartung der zuständigen Behörden, durch weitere Untersuchungen Fortschritte des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes erzielen zu können, zeigt aus diesem Grunde ein Ermittlungsdefizit nicht auf. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchungen das Ziel haben, einen Befund zu liefern, der die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigen würde.
3. Zur Trennung von Anlagengenehmigung und Anlagenaufsicht (im Anschluß an das Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.97 - Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 4).
Beschluß des 11. Senats vom 16. Februar 1998 - BVerwG 11 B 5.98
I. OVG Schleswig vom 29.10.1997 - Az.: OVG 4 K 5/91