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Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 4 K 25/06 vom 14.10.2008

Rechtsgebiete:LNatG M-V, BauGB
Schlagworte:Planungshoheit, Beteiligung, Anhörung, Erörterungstermin, Ergebnismitteilung, Verfahrensfehler, Normerhaltung, Schutzgegenstand, grobe Beschreibung, Übersichtskarte, Schutzzweck, schutzwürdig, schutzbedürftig, Abwägung, Glattnatter, Lurche, Herpetofauna, Reptilien, SicherungsVO, Biotop, Landschaftsschutzgebiet, Prioritätsgrundsatz
Stichwort:Schutzgegenstand
Leitsatz:1. Eines Erörterungstermines oder der anderweitigen Ergebnismitteilung gemäß § 30 Abs. 4 LNatG M-V bedarf es lediglich bezüglich "fristgerecht" vorgebrachter Bedenken und Anregungen.

2. Daraus, dass ein Verfahrensfehler nicht bereits nach § 31 LNatG M-V unbeachtlich ist, folgt im Einzelfall nicht zwingend, dass eine Landschaftsschutzgebietsverordnung wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V unwirksam wäre.

3. Da die Funktion der Ergebnismitteilung nach § 30 Abs. 4 LNatG M-V lediglich darin besteht, die Präklusionsfrist des § 31 Abs. 2 LNatG M-V auszulösen, also im öffentlichen Interesse eine für die Adressaten der Ergebnismitteilung negative Rechtsfolge nach sich ziehen soll, führt der Verstoß gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V durch Unterlassen der Mitteilung zu keinen für sie nachteiligen Konsequenzen. Angesichts dieses Befundes hat der in Rede stehende Verfahrensfehler gegenüber den Beteiligten bzw. Betroffenen kein bzw. allenfalls geringes Gewicht, das es nicht rechtfertigen kann, an ihn die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Verordnung zu knüpfen bzw. anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies wollte.

4. In Anerkennung des Anliegens der Normerhaltung kann im Einzelfall ausnahmsweise die Verletzung von Beteiligungsrechten im Normsetzungsverfahren dann nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Norm führen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Norm ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte.

5. Der Rückgriff auf eine Übersichtskarte ist im Rahmen des § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz LNatG M-V zulässig.

6. Es ist nach § 23 Abs. 1 LNatG M-V nicht erforderlich, dass das Schutzgebiet im Vergleich zu anderen Gebieten im Land schutzwürdiger oder schutzbedürftiger erscheint. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung vor, ist diese zulässig, ohne dass es darauf ankäme, wie sich die Verhältnisse anderen Ortes darstellen.

7. Im Rahmen seines naturschutzrechtlichen "Normsetzungsermessens" hat der Verordnungsgeber auch verfassungsrechtlich geschützte Positionen, wie etwa die gemeindliche Planungshoheit bzw. die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und die privaten Eigentümerbelange, zu berücksichtigen.

8. Konkretisieren sich die planerischen Zielsetzungen einer Gemeinde erst nach dem Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung, unterliegen diese Planungen ihrem naturschutzrechtlichen Regime.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 25/06



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 341/00 vom 21.11.2003

Rechtsgebiete:VwGO, GG, BNatSchG, LSA-NatSchG, BBergG
Schlagworte:Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Bestand, Hochzonung, Schutzzweck, Erforderlichkeit, Schutzgegenstand, Waldmeister, Buche, Arten-Vielfalt, Waldgesellschaft, naturhafte, Harz, Nachweis, genauer, Besonderheit, ökologische, Prägung, Befreiung, Diabas, Abwägung, fehlende, Abwägungsgebot, Rohstoffsicherung, Rohstoffgewinnung, Bodenschatz, Auswertung, Gewerbebetrieb, Vorrang, Bewilligung, bergrechtliche, Bewilligung, rechtswidrige, Konzentrationswirkung, Interesse, öffentliches, Raumordnungsverfahren
Stichwort:Schutzgegenstand
Leitsatz:1.Um den Naturschutzzweck zu rechtfertigen, müssen gefährdete Tier- und Pflanzenarten nicht genau nachgewiesen werden; es genügt vielmehr, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten einzelner Tier- und Pflanzenarten schließen lassen.

2.Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn der Verordnungsgeber die vorgegebene Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als zu berücksichtigenden Belang nicht verkennt.

3.Die Rohstoffgewinnung hat keinen absoluten Vorrang vor allen anderen Belangen - wie etwa dem Natur- und Landschaftsschutz.

4.Bei der Abwägung kann eingestellt werden, dass eine bergbaurechtliche Bewilligung seinerzeit rechtswidrig - verfahrensrechtlich ohne das notwendige Beteiligungsverfahren und in der Sache unter Verstoß gegen Landschaftsschutzrecht - erteilt worden ist.

5.Die solche Abwägung, welche dann die Bodengewinnung als einen Teil privatnützigen Eigentums ausschließt, hält sich im Rahmen der Eigentumsbindung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 341/00


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