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Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10399/08.OVG vom 08.07.2009

Rechtsgebiete:BImSchG, FFH-RL, BNatSchG, LNatSchG, LuftVG, Seveso-II-Richtlinie, UmwRBehG, VRL, VwGO
Schlagworte:Abwägungsgebot, Abweichungszulassung, Alternative, Alternativenprüfung, Artenschutz, Ausnahmezulassung, Bechsteinfledermaus, Beutelmeise, Coleman Airfield, Eisvogel, Erhaltungszustand, FFH-Gebiet, Fluglärm, Fluglärmschutz, Flugplatzausbau, Flugsicherheit, Geschäftsreiseverkehr, Geschäftsreiseflugverkehr, Geschäftsreisejet, Grauspecht, Kammmolch, Kohärenzsicherung, Kohärenzsicherungsmaßnahmen, Landebahn, Lärmschutz, Lärmschutzbelange, Lebensraumtyp, Luftverkehrsrecht, Habitatschutz, Hartholzauenwald, Hauptvorkommen, Hindernisfreiheit, Instrumentenanflugverfahren, Metropolregion, Mittelspecht, Nachtflugbedarf, Nachtkernzeit, Nachtrandstunden, Nachtruhe, Naturschutzrecht, Nebenvorkommen, Netz Natura 2000, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Präklusion, Prognose, Schwarzspecht, Speyer, Standortalternative, Startbahn, Strahlflugzeug, Störfallbetrieb, Störfallrisiko, Taxiflugverkehr, Vogelschlag, Vogelschlagrisiko, Vogelschutz, Vogelschutzgebiet, Verkehrslandeplatz, Verkehrslärm, Verträglichkeitsprüfung, Weichholzauenwald, Werksflugverkehr
Stichwort:Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz
Leitsatz:1. Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens bewirkt nicht, dass mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nach § 61 Abs. 3 BNatSchG bereits präkludierte Einwendungen wieder "klagefähig" werden.

3. Der Schutzstatus der in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG lediglich als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, wenn die Behörde bei der Bewertung und Gewichtung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten - in ggf. europarechtskonformer Auslegung - nicht zwischen Vogelarten mit Hauptvorkommen und solchen mit Nebenvorkommen unterschieden hat.

4. Zu den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Vogel- und Habitatschutzrecht.

5. Das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr kann wegen der starken Exportorientierung der regionalen Wirtschaft eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie rechtfertigen.

6. Eine zumutbare Alternativlösung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie liegt nur vor, wenn die realistische Möglichkeit besteht, die mit dem Projekt verfolgte Zielsetzung an dem anderen Standort innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen.

7. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus, durch den sich der betreffende Flugplatz von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland unterscheidet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, BVerwGE 127, 95).

8. Zur Berücksichtigung von Belangen der Flugsicherheit im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei einem Flugplatzausbauvorhaben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10399/08.OVG



OVG-SAARLAND – Urteil, 2 C 284/09 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:SNG 2006, BNatSchG, BauGB
Stichwort:Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz
Leitsatz:Mit der kommunalverfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG), lässt sich nicht vereinbaren, dass Stellen der Kommunalverwaltung aus Anlass von Gesetzesänderungen ohne erneute Einschaltung des Gemeinderats inhaltliche "Anpassungen" der Satzung an die geänderte Rechtslage vornehmen und bekannt machen.

Hinsichtlich der formalen Anforderungen an den Erlass gemeindlicher Satzungen für einen geschützten Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG) enthielt § 39 Abs. 4 SNG 2006 Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde (Satz 3) und dem Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde nur eine mangels Bezugsobjektes ins Leere gehende Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006, die insbesondere die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006 nicht erfasste.

Die Festlegung eines "geschützten Landschaftsbestandteils" im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes, der von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden und abzugrenzen ist.

Der Umstand, dass sich auf einer Fläche ursprünglich ein in der Form eines Gartens "künstlich" angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der "Landschaft" im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften allgemein nicht aus.

"Landschaftsbestandteile" als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG (§ 39 SNG 2006) sind einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder "kleingliedrige Teile" der Landschaft.

Da auch der Objektschutz eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht ausschließt, ist die Frage, was ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der jeweiligen Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, festzumachen (im konkreten Fall verneint für den durch zahlreiche und unregelmäßige bauliche "Einbrüche" an seinen Rändern gekennzeichneten Bereich eines früheren ausgedehnten Parkgeländes, das über viele Jahre natürlicher Sukzession unterlag).

Beim Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung für einen geschützten Landschaftsbestandteil hat die Gemeinde das alle staatliche Entscheidungsträger bindende verfassungsrechtliche Übermaßverbot und im Rahmen der Ausübung des ihr insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Durch derartige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer kein Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt.

Die rechtliche Sonderkonstellation eines so genannten Außenbereichs (§ 35 BauGB) im Innenbereich umschreibt bauplanungsrechtlich eine von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB "geprägt" wird.

Stehen - hier unterstellt - den Grundstückseigentümern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht oder nach § 14 SNG 2006 zu, so hat das nicht zur Folge, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert ist.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 C 284/09

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 KN 731/07 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:BNatSchG, NNatG, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Änderungsverordnung, Beteiligungsrechte, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Nautrschutzverein, Normenkontrollantrag, Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, Verbandsklage, Verbandsklagerecht, Verein, anerkannter Verein, materielle Rechte, subjektiv-öffentliche Rechte, subjektive Rechte
Stichwort:Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz
Leitsatz:1. Einem nach § 60 Abs. 1 NNatG anerkannten Verein stehen in Bezug auf die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung keine über die Beteiligungsrechte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und § 60 a Nr. 1 NNatG hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu, weil ihm weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften derartige Rechte einräumen.

2. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Niedersächsische Naturschutzgesetz eröffnen einem anerkannten Verein auch nicht die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen.

3. Der Normenkontrollantrag eines anerkannten Vereins gegen eine Verordnung über die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist daher mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn der Verein nicht geltend machen kann, in seinen o. g. Beteiligungsrechten verletzt zu sein.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 KN 731/07

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 A 286/09 vom 27.04.2009

Rechtsgebiete:SNG 2006, VwGO, BSchS
Schlagworte:Erhaltungspflicht nach der Baumschutzsatzung
Stichwort:Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz
Leitsatz:Mit Blick auf die von der üblichen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung abweichende besondere Situation reicht es beim Erlass kommunaler Baumschutzsatzungen unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn der Normgeber auf Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne oder sonstiger städtebaulicher Satzungen Bezug nimmt. Auch der Umstand, dass sich der damit beschriebene räumliche Geltungsbereich "dynamisch" mit der tatsächlichen Veränderung des Bebauungszusammenhangs und mit dem Bestand der Bebauungspläne "automatisch" mit verändert, rechtfertigt nicht die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit der Satzung.

Aus dem saarländischen Landesrecht ergeben sich insoweit keine darüber hinausgehenden Anforderungen. Die durch § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2006 vorgeschriebene "sinngemäße" Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2006 gebietet keine graphische Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs in einer Karte und deren Veröffentlichung.

Zur Beurteilung der Baumbruchgefahr bei Vorliegen eines Zwiesels am Hauptstamm einer ca. 80 Jahre alten und etwa 25 m hohen Stieleiche nach der so genannten VTA-Methode (visual tree Assessment).

Die Rüge unzureichender Sachaufklärung im Verständnis des § 86 VwGO im Berufungszulassungsverfahren kann generell nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat.

Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend gemacht werden sollen. Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben sein.

Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Fällens schutzwürdiger Bäume auf der Grundlage der Baumschutzsatzung (§ 5 Abs. 1 und 2 BSchG) kommt es nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen an, hier die geltend gemachten Allergien durch die Haare der Raupe des Eichenprozessionsspinners. Wollte man diesen Anliegen Rechnung tragen, stünden eine Vielzahl von dem Schutz der Satzung unterfallenden Bäumen "zur Disposition".

Einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder dem individuellen Gesundheitszustand des Erhaltungspflichtigen kommt in Bezug auf die Befreiungsvoraussetzungen (§§ 5 Abs. 2 BSchS, 50 Abs. 1 SNG 2006) keine Bedeutung zu. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SNG tatbestandlich vorausgesetzte, "nicht beabsichtigte" Härte im Falle einer Beachtung des baumschutzrechtlichen Fällverbots, können diese Umstände nicht begründen. Dem Anliegen, ein Grundstück in der Ortslage in baurechtlich zulässiger Weise zu bebauen, räumt bereits § 5 Abs. 1 lit. b BSchS Vorrang ein.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 A 286/09


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