JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schutzauflage
| Rechtsgebiete: | LBauO, BauGB |
| Schlagworte: | Windenergieanlage, Windkraftanlage, Abstandsfläche, Abstand, Grenzabstand, Eiswurf, Eiswurfgefahr, Rücksichtnahmegebot, Rücksichtnahme, Schutzvorkehrung, Schutzmaßnahme, Schutzauflage, Auflage, Nebenbestimmung |
| Stichwort: | Schutzauflage |
| Leitsatz: | 1. Für die Entscheidung, ob bei Windkraftanlagen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine - geringere - Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann, kommt es auf eine von der geplanten Windkraftanlage eventuell ausgehende Eiswurfgefahr nicht an, weil die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO nicht geeignet sind, einer derartigen Gefahr zu begegnen, und deshalb eine entsprechende - nachbarschützende - Zielsetzung nicht verfolgen. 2. Einer im konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch Schutzeinrichtungen oder -maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung zu tragen (vgl. VV des Ministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2004 "Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen", MinBl. 2004, 374 ff., 396). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10845/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV, FFH-RL, VwVfG |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, LKW-Anteil, Partikel, PM10, Jahresmittelwert, 24-Stundenwert, Auspuff-Anteil, Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Konfliktbewältigung, Gebot der -, FFH-Gebiet, Bündelungsgebot, Luftqualität, abwägungserheblicher Belang, Tunnel, Kostengesichtspunkte, Schutzauflage, Summenpegel, Verschattung, DIN 5034, lagebedingter Wertverlust, Übernahme |
| Stichwort: | Schutzauflage |
| Leitsatz: | 1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04). 2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04). 3. Führt ein Vorhaben zu einer durch Schutzauflagen nicht vermeidbaren Verschattung des Grundstücks, die die Grenze des Zumutbaren überschreitet (hier verneint), kann der betroffene Grundstückseigentümer gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs verlangen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 4.04 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV, VwVfG |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, LKW-Anteil, Partikel, PM10, Jahresmittelwert, 24-Stundenwert, Auspuff-Anteil, Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Konfliktbewältigung, Gebot der -, FFH-Gebiet, Bündelungsgebot, Luftqualität, abwägungserheblicher Belang, Tunnel, Kostengesichtspunkte, Schutzauflage, Summenpegel, Beurteilungspegel, Gesamtbeurteilungspegel, Verkehrsweg, lagebedingter Wertverlust, Übernahme |
| Stichwort: | Schutzauflage |
| Leitsatz: | 1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - DVBl 2004, 1289 und Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03). 2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang. 3. Die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV maßgebenden Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Mehrere rechtlich selbständige Straßen können, wenn für ihren Bau gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren stattfindet, nicht als ein Verkehrsweg im Sinne der 16. BImSchV angesehen werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 5.04 | |
| Rechtsgebiete: | HVwVfG |
| Schlagworte: | Flughafen, Gesundheitsgefährdung, Lärmschutz, Nachtruhe, Passiv, Planfeststellung, Schutzauflage, Tagschutz, Verkehrsflughafen, Widerruf |
| Stichwort: | Schutzauflage |
| Leitsatz: | 1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung des bis heute unveränderten Start- und Landebahnsystems gedeckt. 2. Gegenüber einem planfestgestellten Verkehrsflughafen kommen für durch Fluglärm Betroffene unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 HVwVfG Planergänzungsansprüche in Betracht, mit denen in erster Linie verbesserter baulicher Schallschutz an Gebäuden, wegen immissionsbedingter Nutzungsbeeinträchtigungen von Außenwohnbereichen ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld durchgesetzt werden kann. 3. "Aktiver" Lärmschutz in Form von Einschränkungen des Flughafenbetriebs kann von Drittbetroffenen in derartigen Fällen allenfalls unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG und überdies nur dann beansprucht werden, wenn nachträgliche Schutzauflagen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen (Anschluss an BVerwGE 105, 6, 13 ff.). 4. Durch (verbesserte) Schallisolierung an Gebäuden kann grundsätzlich auch solcher (Flug- oder Boden-)Lärm zur Nachtzeit, der die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, in zum Schlafen geeigneten Räumen (im Gebäudeinneren) so weit verringert werden, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen und deshalb ein Teilwiderruf der Flughafenplanfeststellung nicht als ultima ratio erforderlich ist. 5. Dies gilt entsprechend auch für Räume, in denen sich Menschen am Tage aufzuhalten pflegen. Wegen immissionsbedingter Nutzungsbeeinträchtigungen von Außenwohnbereichen kommt für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr primär ein Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung in Geld, unter Umständen sogar auf Übernahme des Grundstücks durch den Flughafenbetreiber, in Betracht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 A 2796/01 | |
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