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Schutz vor Verfolgung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 24.07 vom 12.06.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Prüfungspflicht des Bundesamts, Alt-Anerkennung, neue Frist, Fristbeginn, Ermessensentscheidung, Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, nichtstaatliche Akteure, Schutz vor Verfolgung, unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/83/EG, subsidiärer Abschiebungsschutz
Stichwort:Schutz vor Verfolgung
Leitsatz:Im Falle des Widerrufs einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG findet die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung, in denen die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird.

Es bleibt offen, ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 24.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.06 vom 20.03.2007

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Prüfungspflicht des Bundesamts, Alt-Anerkennung, neue Frist, Fristbeginn, Ermessensentscheidung, Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, nichtstaatliche Akteure, staatliche oder quasistaatliche Gewalt, Schutz vor Verfolgung, allgemeine Gefahren
Stichwort:Schutz vor Verfolgung
Leitsatz:1. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt.

2. Eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derartigen Alt-Anerkennungen erst in Betracht, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.06


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