Das Revisionsgericht ist an die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht gebunden.
Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen (stRspr).
Ein Bebauungsplan, der in der Nachbarschaft eines allgemeinen Wohngebiets unter Verwendung des für eine Sportanlage und einen Spielplatz gebräuchlichen Planzeichens eine Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ohne weitere Vorkehrungen festsetzt, genügt grundsätzlich den Anforderungen der Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen (stRspr).
Beschluß des 4. Senats vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98
I. VG Neustadt (Weinstr.) vom 12.05.1997 - Az.: VG 5 K 2520/96.NW -
II. OVG Koblenz vom 28.01.1998 - Az.: 8 A 12181/97.OVG -