Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.
Soweit die Eingriffsnorm des § 1 Abs. 2 SOG LSA eine Gefahrenlage im Sinne einer drohenden Verkürzung privater Rechte voraussetzt, ist der erforderlichen Gefahrenprognose das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Polizei zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war.
Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sog. Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist.
Die Tätigkeit als "Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs" in Lohngr. 2.0.10 des Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen ist durch eine objekt- und/oder personenbezogene Bewachung gekennzeichnet. Eine Tätigkeit, die auf die Einhaltung von Regeln bezogen ist, wie die von Kontrollschaffnern bzw. Kontrolleuren in Straßenbahnen, fällt nicht darunter.
Für die Satzung einer nach dem Berufsgruppenprinzip organisierten Gewerkschaft gelten die allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen. Eine über den verlautbarten Satzungsinhalt hinaus in Anspruch genommene ungeschriebene Annex-Zuständigkeit besteht nicht.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
Die Hilfe der Polizei zum Schutz privater Rechte nach § 1 Abs. 3 Nds. SOG kommt nur in Betracht, wenn der um Hilfe Nachsuchende glaubhaft macht, Inhaber des zu schützenden Rechts zu sein. Die Polizei muss deshalb vor dem Einschreiten eine überschlägige zivilrechtliche Plausibilitätsprüfung durchführen.
Zu den kommunalverfassungsrechtlichen Kompetenzen und beamtenrechtlichen Vorgaben bei der Neufestlegung des Geschäftskreises eines städtischen Beigeordneten, der zuvor zum Kämmerer bestellt war.
1. Die vom Arbeitgeber gemäß § 2 BeschSchG zu treffenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigen ihn nicht, der sexuellen Belästigung beschuldigte Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihnen eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Auch § 4 BeschSchG gewährt insoweit kein Kündigungsrecht.
2. Eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung bleibt nach allgemeinen Grundsätzen zulässig.
Hinweise des Senats:
vgl. Senatsbeschluß vom 16. September 1999 - 2 ABR 68/98 -
Aktenzeichen: 2 ABR 1/00
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 8. Juni 2000
- 2 ABR 1/00 -
I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 4 BV 90/98 -
Beschluß vom 15. Januar 1999
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 TaBV 35/99 -
Beschluß vom 8. Dezember 1999
1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monatsfrist der §§ 516, 552 ZPO nicht die Berufungs- bzw. Revisionsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (Bestätigung von BAGE 85, 208).
2. Wird innerhalb von 16 Monaten nach Verkündung das Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, so läuft ab Zustellung die Berufungs- bzw. Revisionsfrist.
3. Bei einer späteren Zustellung des Urteils bleibt es bei der Frist von 17 Monaten nach §§ 516, 552 ZPO; § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (im Anschluß an BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/93 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9).
Aktenzeichen: 2 AZR 584/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 584/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 13 Ca 7050/98 -
Urteil vom 23. April 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 13 Sa 498/99 -
Urteil vom 7. Juli 1999
1. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes muß sein außerdienstliches Verhalten so einrichten, daß das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.
2. Begeht ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber in der Regel unzumutbar, ihn weiterzubeschäftigen, ohne daß eine konkret meßbare Ansehensschädigung nachgewiesen werden müßte.
3. In einem solchen Fall kann der öffentliche Arbeitgeber regelmäßig nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung verwiesen werden. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß die Begehung eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes als massive Rechtsverletzung seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage stellen kann.
Aktenzeichen: 2 AZR 638/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 638/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 16 Ca 215/97 -
Urteil vom 27. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 82/98 -
Urteil vom 22. Oktober 1999
Jedenfalls, soweit ein Betriebsrentenanspruch auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 beruht, ist ein Arbeitgeber nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ebenso wie einer Arbeitnehmerin die Möglichkeit zu geben, betriebliche Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen (Ergänzung zu BAG 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 - BAGE 85, 284 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 32).
Aktenzeichen: 3 AZR 228/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 23. Mai 2000
- 3 AZR 228/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 19. August 1998
Mönchengladbach
- 4 Ca 1573/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 3. Februar 1999
Düsseldorf
- 1 Sa 1632/98 -
1. Bedarf die fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG bzw. des Personalrats nach dem entsprechenden Personalvertretungsrecht, so sind bei Verweigerung der Zustimmung im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren alle Gründe für die Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu prüfen. Der Arbeitnehmer kann sich nach rechtskräftiger Zustimmungsersetzung grundsätzlich nicht mehr auf Kündigungshindernisse berufen, die er schon im Zustimmungsersetzungsverfahren hätte einwenden können.
2. Dies gilt jedoch nicht für solche Kündigungshindernisse, die - wie die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten - noch nach Abschluß des betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens beseitigt werden können. Auch die erst später mit Rückwirkung festgestellte Schwerbehinderung ist als neue Tatsache im Kündigungsschutzprozeß berücksichtigungsfähig.
Aktenzeichen: 2 AZR 276/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 11. Mai 2000
- 2 AZR 276/99 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Ca 7022/97 -
Urteil vom 29. Oktober 1998
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1950/98 -
Urteil vom 18. März 1999
Eine tarifliche Regelung, die Arbeitnehmer von einer neu eingeführten Leistungszulage ausschließt, wenn sie sich schon vorher in der tariflichen Verdienstsicherung wegen Alters befunden haben, ist zulässig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Hinweise des Senats:
1. Einseitige teilweise Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz.
2. Der Senat hat offengelassen, inwieweit Tarifverträge dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG genügen müssen (im Anschluß an Senat 5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Aktenzeichen: 4 AZR 177/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 26. April 2000
- 4 AZR 177/99 -
I. Arbeitsgericht
Kiel
- 4 Ca 2000 a/97 -
Urteil vom 13. März 1998
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 1 Sa 230/98 -
Urteil vom 18. Februar 1999
Läßt eine Bank ohne Kenntnis der Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen Tests zur Überprüfung der Beratungsqualität an zufällig ausgewählten Schaltern durchführen, wobei die Arbeitgeberin die Ergebnisse nicht mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern in Verbindung bringen kann, so hat der Betriebsrat weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG noch nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Aktenzeichen: 1 ABR 22/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 22/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 BV 104/97 -
Beschluß vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 5 TaBV 29/98 -
Beschluß vom 11. Februar 1999
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und vergleichbaren Tarifbestimmungen kann auch dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber zwar zunächst eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum, nicht jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (vgl. BAG 14. März 1968 - 2 AZR 197/67 - AP HGB § 72 Nr. 2).
Zum Prüfungsmaßstab bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ohne Gewährung einer der "fiktiven" Frist zur ordentlichen Beendigung entsprechenden Auslauffrist.
Aktenzeichen: 2 AZR 259/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 13. April 2000
- 2 AZR 259/99 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 10 Ca 8971/97 -
Urteil vom 27. Mai 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 1136/98 -
Urteil vom 26. Februar 1999
Werden einem Arbeitnehmer - zB durch Freistellung während der Kündigungsfrist - die bisherigen Arbeitsaufgaben entzogen, ohne daß neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.
Aktenzeichen: 1 ABR 17/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 28. März 2000
- 1 ABR 17/99 -
I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 1 BV 16/97 -
Beschluß vom 4. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 4 TaBV 65/98 -
Beschluß vom 2. Februar 1999
Kann ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereichs versetzt werden (im Fall: eine Layouterin/Redakteurin eines großen Verlagshauses nur innerhalb der Redaktion der von ihr betreuten Zeitschrift), so ist bei einer wegen Wegfalls dieses Arbeitsbereichs erforderlichen betriebsbedingten Kündigung keine Sozialauswahl unter Einbeziehung der vom Tätigkeitsfeld vergleichbaren Arbeitnehmer anderer Arbeitsbereiche (Redaktionen anderer Zeitschriften des Verlages) vorzunehmen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung zur Vergleichbarkeit bei der Sozialauswahl, vgl. etwa Senat 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - AP KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36).
Aktenzeichen: 2 AZR 142/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Februar 2000
- 2 AZR 142/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 11 Ca 324/96 -
Urteil vom 24. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 7 Sa 5/98 -
Urteil vom 1. Oktober 1998
1. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
2. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Aktenzeichen: 1 ABR 3/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 3/99 -
I. Arbeitsgericht
München
- 4 BV 303/96 -
Beschluß vom 22. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
München
- 4 TaBV 22/98 -
Beschluß vom 17. Dezember 1998
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung sind im Rahmen der Interessenabwägung die Schwerbehinderung und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers von den Gerichten stets mitzuberücksichtigen.
Aktenzeichen: 2 AZR 378/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Januar 2000
- 2 AZR 378/99 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 9 Ca 4730/98 -
Urteil vom 22. September 1998
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 9 Sa 126/98 -
Urteil vom 15. Februar 1999
1. a) Für die gem. § 5 Abs. 2 PostSVOrgG von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Angestellten und Arbeiter gelten nach § 5 Abs. 3 PostSVOrgG seit 1. Januar 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II).
b) § 5 Abs. 4 PostSVOrgG enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne der Fortgeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge.
c) Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
2. a) Die auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Arbeitnehmer besitzen keinen Anspruch auf den dynamischen Fortbestand der im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse bestehenden tarifvertraglichen Regelungen.
b) Die Angestellten steigen nach dem 1. Januar 1995 nicht mehr nach den Regelungen des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost auf. Ihnen bleiben jedoch die im Zeitpunkt der Überleitung gewährten Vergütungen als Besitzstände erhalten.
3. § 5 Abs. 5 PostSVOrgG iVm. § 28 Abs. 2 BAPostG sieht nur den Besitzstand im sozialen Bereich ("Sozialbesitzstand") vor. Diese Bestimmung enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne einer Weitergeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge wie zB Tarifvertrag für Angestellte.
Aktenzeichen: 4 AZR 752/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 752/98 -
I. Arbeitsgericht
Reutlingen
- 2 Ca 153/97 -
Urteil vom 21. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 3 Sa 77/97 -
Urteil vom 19. August 1998
Die fachärztliche Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 BAT-O/VKA setzt bei einem Arzt, der seine Approbation und Facharztanerkennung in der ehemaligen DDR erhalten hat, voraus, daß die Approbation nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BÄrzteO fortgalt und daß die verliehene Bezeichnung als Facharzt nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BÄrzteO in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften weitergeführt werden konnte.
Aktenzeichen: 4 AZR 837/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 19. Januar 2000
- 4 AZR 837/98 -
I. Arbeitsgericht
Stralsund
- 3 Ca 1554/96 -
Urteil vom 14. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
- 5 Sa 243/97 -
Urteil vom 17. August 1998
Vertragliche Pflichten des Versicherungsvertreters, die lediglich Konkretisierungen der Vorgaben aus § 86 HGB oder aufsichts- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sind, begründen keine Weisungsabhängigkeit als Arbeitnehmer.
Aktenzeichen: 5 AZR 169/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 15. Dezember 1999
- 5 AZR 169/99 -
I. Arbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 31. Juli 1996
- 2 Ca 4546/95 -
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 26. Januar 1999
- 7 Sa 658/98 -
Die satzungsgemäße Übertragung eines Teilbestandes von Pensionsversicherungen von einer Pensionskasse auf ein Unternehmen der Lebensversicherung bedarf nach § 14 VAG der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Ist diese Genehmigung bestandskräftig erteilt, bedarf es zum Wirksamwerden der Übertragung nicht mehr der Zustimmung der einzelnen Versorgungsanwärter.
Aktenzeichen: 3 AZR 675/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Dezember 1999
- 3 AZR 675/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 13 Ca 292/95 -
Urteil vom 7. Februar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 3 Sa 72/96 -
Urteil vom 21. Juli 1998
1. Die fehlende Zustimmung des Personalrats zu einem Personalfragebogen gibt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, eine in dem Fragebogen individualrechtlich zulässigerweise gestellte Frage wahrheitswidrig zu beantworten.
2. Zur Beteiligung des Personalrats bei der Entlassung eines Dienstordnungsangestellten wegen arglistiger Täuschung über eine frühere MfS-Tätigkeit.
Aktenzeichen: 2 AZR 724/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999
- 2 AZR 724/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 7 Ca 441/95 -
Urteil vom 27. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 3 Sa 18/97 -
Urteil vom 17. März 1998
1. Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG idF des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) ist hinsichtlich der sozialen Kriterien nur dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen läßt (Bestätigung von BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - RzK I 5 d Nr. 76).
2. Der vom Gesetzgeber weit gefaßte Beurteilungsspielraum der Betriebspartner läßt es auch zu, bei der Gewichtung der Sozialkriterien das Schwergewicht auf die Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer zu legen. Der Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt unter den Sozialkriterien - im Geltungsbereich des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes - keine Priorität mehr zu.
Aktenzeichen: 2 AZR 757/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999
- 2 AZR 757/98 -
I. Arbeitsgericht
Bielefeld
- 5 Ca 1610/97 -
Urteil vom 3. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 760/98 -
Urteil vom 29. Mai 1998
Eine Stellenplanreduzierung im öffentlichen Dienst aufgrund einer im Haushaltsgesetz festgelegten Zahl von konkret datierten "kw-Vermerken", wonach diese Stellen "künftig wegfallen" sollen, bedarf eines auf den Stellenbedarf der jeweiligen Dienststelle zugeschnittenen Konzepts der zuständigen Verwaltung (im Anschluß an BAG 19. März 1998 - 8 AZR 626/96 - AP zu Einigungsvertrag Anlage 1 Kap. XIX Nr. 76).
Aktenzeichen: 2 AZR 77/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 18. November 1999
- 2 AZR 77/99 -
I. Arbeitsgericht
Erfurt
- 9 Ca 4665/96 -
Urteil vom 17. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 8 Sa 657/97 -
Urteil vom 17. August 1998
1. Ein außergerichtlicher Vergleich iSd. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG aF (= § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nF) besteht aus einer Vielzahl von Einzelverträgen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Dies gilt auch im Betriebsrentenrecht. Der Pensions-Sicherungs-Verein hat weder eine gesetzliche Vertretungsmacht noch eine Verfügungsbefugnis für den Abschluß außergerichtlicher Vergleiche über Versorgungsrechte der Arbeitnehmer.
2. § 7 Abs. 2 BetrAVG begrenzt lediglich die gesetzliche Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins. Das Versorgungsverhältnis bleibt unverändert fortbestehen. Den nicht insolvenzgesicherten Teil der Altersversorgung können die Betriebsrentner von ihrem früheren Arbeitgeber verlangen.
3. Eine vertragliche Übernahme der nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht insolvenzgeschützten Versorgungspflichten durch den Pensions-Sicherungs-Verein bedarf der Genehmigung des Versorgungsberechtigten gemäß § 415 Abs. 1 BGB.
4. Die Versorgungsansprüche gehen nach § 9 Abs. 2 BetrAVG nur insoweit auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, als er nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist (Fortführung von BAG 12. April 1983 - 3 AZR 607/80 - BAGE 42, 188, 191).
Aktenzeichen: 3 AZR 361/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 361/98 -
I. Arbeitsgericht
Saarlouis
- 1 Ca 1399/95 -
Urteil vom 14. August 1996
II. Landesarbeitsgericht
Saarland
- 2 Sa 180/96 -
Urteil vom 4. März 1998
Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt und kann ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied nach entsprechender Änderungskündigung zu im übrigen unveränderten Bedingungen auf einem freien Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung weiterbeschäftigt werden, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen örtlich näher gelegenen und deshalb das Betriebsratsmitglied weniger belastenden Arbeitsplatz freizukündigen.
Aktenzeichen: 2 AZR 437/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 28. Oktober 1999
- 2 AZR 437/98 -
I. Arbeitsgericht
Trier
- 1 Ca 2261/96 -
Urteil vom 14. Mai 1997
II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 5 Sa 793/97 -
Urteil vom 29. Januar 1998
1. Das tarifvertragliche Sterbegeld nach § 17 MTV für den Einzelhandel in Bayern idF vom 22./23. Juni 1993 ist nur zu zahlen, wenn der überlebende und der verstorbene Ehegatte (Arbeitnehmer) im Zeitpunkt des Todesfalls in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
2. Es bleibt ausdrücklich dahingestellt, ob Tarifvertragsparteien an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG, und an den daraus abzuleitenden allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sind (siehe auch BVerfG Beschluß vom 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - EzA GG Art. 3 Nr. 72 a).
Aktenzeichen: 4 AZR 668/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 5. Oktober 1999
- 4 AZR 668/98 -
I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 5 Ca 9975/96 -
Urteil vom 8. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Sa 451/97 -
Urteil vom 3. Juni 1998