Zu den Anforderungen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) bei jungen Volljährigen.
Auch die Bindungen eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern unterliegt dem grundrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn den Bindungen eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern im Vergleich zu denen eines minderjährigen Kindes ein geringeres Gewicht beigemessen wird.
Zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Einwand des Ausländers, faktischer Inländer zu sein)
Ein Ausländer, der im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann, kann sich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der Regel nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen.
Nach der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen ist es nicht zulässig, eine Berufsunfähigkeitsrente herabzusetzen, um mit den ersparten Ausgaben eine durch die Eheschließung des berufsunfähigen Mitgliedes aus Sicht des Versorgungswerkes entstandene Witwenrentenanwartschaft der Ehefrau zu finanzieren.