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Schutz der Familie

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 13 LB 13/07 vom 10.12.2008

Zu den Anforderungen eines unverschuldeten Ausreisehindernisses i. S. v. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG, wenn Umstände eintreten, die den bisherigen Ursachenzusammenhang zwischen fehlender Mitwirkung und deshalb unterbliebener Ausreise nachträglich verdrängen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 34.07 vom 28.10.2008

1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich.

2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten eines Ausländers abzusehen, der diese selbst aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 PA 96/07 vom 01.11.2007

Zu den Anforderungen eines Ausreisehindernisses nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Familie im Falle eines volljährigen Ausländers und seines pflegebedürftigen Elternteils.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LB 127/06 vom 29.11.2006

Strebt ein Ausländer einen Aufenthalt auf Dauer im Bundesgebiet an, muss sein Lebensunterhalt grundsätzlich auch dauerhaft durch eigenes Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert sein.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 197/06 vom 02.11.2006

Im Aufenthaltsrecht treten einwanderungspolitische und fiskalische Belange regelmäßig hinter den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zurück, wenn der im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Ausländer allein ein eigenständiges Leben (etwa aufgrund von schwerwiegender Erkrankung/Behinderung und/oder fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit) nicht führen kann und auf die persönliche Lebenshilfe des nachzugswilligen Familienangehörigen für eine nicht absehbare Zeit angewiesen ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10492/05.OVG vom 23.09.2005

Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe während nach Krankenhausaufenthalten anstehender mehrwöchiger Schonzeiten nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BhV.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 12.99 vom 21.09.1999

Leitsätze:

1. Bei der Prüfung, ob der Abschiebung eines Kindes, dessen Eltern Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen, darf nicht unterstellt werden, daß das Kind zusammen mit seinen Eltern in den Heimatstaat zurückkehrt.

2. Würde die Abschiebung des erfolglos gebliebenen Asylbewerbers zur Trennung von seinen in der Bundesrepublik bleibeberechtigten Familienangehörigen führen, ist es allein Aufgabe der Ausländerbehörde zu prüfen, ob trennungsbedingte mittelbare Gefahren im Abschiebezielstaat Vollstreckungshindernisse begründen.

3. Eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung erledigt sich durch die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung.

Urteil des 9. Senats vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 -

I. VG Schleswig vom 13.08.1997 - Az.: VG 9 A 1041/97 -
II. OVG Schleswig vom 04.06.1998 - Az.: OVG 2 L 124/97 -

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