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Schutz der Einrichtungsorte vor Tragung von Kosten für

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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 57.02 vom 11.12.2003

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Einrichtungsorte, Schutz der - vor Tragung von Jugendhilfekosten, Hilfe für junge Volljährige, Kostentragung für, Jugendhilfe, Schutz der Einrichtungsorte vor Tragung von Kosten für, Zuständigkeit für Hilfe für junge Volljährige, Kosten der Jugendhilfe, Tragung der - bei Hilfe für junge Volljährige, Kostenerstattung, Fortbestand der Pflicht zur - bei Hilfe für junge Volljährige, Vollzeitpflege, Kostentragung für Aufwendungen der Jugendhilfe für
Stichwort:Schutz der Einrichtungsorte vor Tragung von Kosten für
Leitsatz:Eine bei Eintritt der Volljährigkeit bestehende Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB VIII wird bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige auch dann festgeschrieben, wenn sie einen Träger nur deshalb trifft, weil der für die Erstattung bis zur Volljährigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt an einem durch § 89e SGB VIII vor Kostentragung geschützten Einrichtungs-ort liegt (Fortführung von BVerwGE 117, 194).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 57.02




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