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Schutz der Einrichtungsorte

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 A 93/08 vom 25.04.2008

Rechtsgebiete:SGB I, SGB VIII
Schlagworte:Kostenerstattung, gewöhnlicher Aufenthalt eines Neugeborenen, Zuständigkeitswechsel, Schutz der Einrichtungsorte
Stichwort:Schutz der Einrichtungsorte
Leitsatz:1. Aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden § 1 BGB folgt, dass ein ungeborenes Kind keinen gewöhnlichen oder auch nur tatsächlichen Aufenthalt begründen kann.

2. Ein neugeborenes Kind, das nach seiner Geburt zunächst im Krankenhaus verbleibt, begründet in der Regel gleichwohl seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bei seinen Personensorgeberechtigten. Das gilt jedoch dann nicht, wenn diese von vornherein nicht die Absicht haben, das Kind nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufzunehmen.

3. Die Anwendung von § 89e Abs. 2 SGB VIII setzt keinen Zuständigkeitswechsel voraus.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 A 93/08



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 12 B 02.2455 vom 01.09.2005

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Kinder- und Jugendhilfe, Erstattungsanspruch bei Zuständigkeitswechsel, keine Erstattung von Erstattungsleistungen, Schutz der Einrichtungsorte, Unterbringung nur eines Elternteils in der Einrichtung, wenn sich die Zuständigkeit, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, Verwaltungskostenzuschlag (hier verneint)
Stichwort:Schutz der Einrichtungsorte
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 12 B 02.2455

OVG-BREMEN – Urteil, 2 A 225/04 vom 01.06.2005

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Kostenerstattung, Schutz der Einrichtungsorte, sonstige Wohnform, Erziehung, Betreuung, Behandlung
Stichwort:Schutz der Einrichtungsorte
Leitsatz:1. Zur Frage, ob die Selbsthilfeeinrichtungen "Elrond" und "Bremer Hilfe zur Selbsthilfe" geschütze Einrichtungen i.S.v. § 89 e SGB VIII sind.

2. § 89 e SGB VIII bezweckt einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte, um zu verhindern, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional belastet werden.

3. Die Aufenthaltszwecke des § 89 e SGB VIII können in "sonstigen Wohnformen" i.S. d. § 89 e SGB VIII, namentlich in Selbsthilfeeinrichtungen, auch ohne angestelltes Fachpersonal erfüllt sein. Erforderlich ist jedoch, dass das Wohnprojekt von einem schlüssigen Konzept getragen wird, dass den in der Vorschrift genannten Aufenthaltszwecken dient, und dessen Umsetzung gewährleistet ist.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 225/04


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