JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung
| Rechtsgebiete: | GG, GFK, Wiener Abkommen über das Recht der Verträge, VwVfG, AsylVfG, AufenthG, AuslG |
| Schlagworte: | Widerruf der Asylanerkennung, Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, Prognosemaßstab, Genfer Flüchtlingskonvention, Beendigungsklausel, Flüchtlingsstatus, Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, Afghanistan, Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes, allgemeine Gefahren, nichtstaatliche Verfolgung, Gebietsgewalt, schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung, Refoulement-Verbot |
| Stichwort: | schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung |
| Leitsatz: | 1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. 2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. 3. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen. 4. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.04 | |
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