Nicht jede Aussage - gegen - Aussage Konstellation gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Kann jedoch aus weiteren Indizien allein nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugen geschlossen werden, ist deshalb eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich und kommen weitere, die Beweiswürdigung zusätzlich erschwerende Umstände (hier: widersprüchliche Angaben des Belastungszeugen), zeitweiser Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung während der Zeugenvernehmung hinzu, so kann die Bestellung unumgänglich sein.
In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 12.11.2007 - 11 ME 373/07) legt der Senat beim Widerruf von Waffenbesitzkarten als Streitwert grundsätzlich (nur noch) den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde unabhängig von der Zahl der wirderrufenen Waffenbesitzkarten. In diesem Auffangwert ist zugleich die erste eingetragenen Waffe mit enthalten. Für alle weiteren Waffen sind jeweils 750,00 Euro anzusetzen.
Für in Waffenbesitzkarten eingetragene Munitionserwerbsberechtigungen ist unabhängig von der Anzahl der Berechtigungen grundsätzlich ein Streitwert von 1.500,00 Euro anzusetzen.
Bei der Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen und dem Eintritt in das strafbewehrte Versuchsstadium sind in wertender Betrachtung die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu beachten. Im Falle des versuchten Diebstahls kommt es danach im Rahmen des Tatbestandsmerkmales der "Wegnahme" darauf an, ob der Täter bereits zum Gewahrsamsbruch im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat.
In Disziplinarklageverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz darf das Berufungsgericht nicht gemäß § 130a VwGO auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts oder Zurückstufung erkennen oder eine solche Entscheidung bestätigen; dem steht die Sonderregelung des § 59 BDG entgegen, der im Berufungsverfahren Anwendung findet.
Eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hess. HundeVO, nach der auch die Gefahr, dass ein Hund einen Menschen in Gefahr drohender Weise anspringt, die Eigenschaft eines Hundes als gefährlicher Hund begründet, ist ausgeschlossen.
Zur Frage des Haftungsausschlusses gem. Art. 17 Abs. 2 CMR bei Verlust der Ladung durch einen Raubüberfall im Rahmen einer fingierten Polizeikontrolle in der Slowakei.
Die Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 1. HS WaffG erfasst nicht die Fahrt und das Mitsichführen einer geladenen Jagdwaffe mit dem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße, und zwar auch dann nicht, wenn diese durch das Revier führt.
Ein versehentlich unterbliebener Bewährungsbeschluss kann in entsprechender Anwendung von § 453 StPO nachgeholt werden, wobei das Gericht bei der Festsetzung der Bewährungszeit nicht an deren gesetzliche Mindestdauer gebunden ist und auch die Erteilung von Weisungen und Auflagen zulässig ist.
Die Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zum unbefristeten Erwerb der dort genannten Waffenarten ist nur möglich, wenn der Sportschütze ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für die zu erwerbende Waffe glaubhaft macht.
Zur waffenrechtlichen Einordnung einer zum Spiel bestimmten Federdruckpistole, ("Soft-Air-Pistole") aus der Geschosse mit einer Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule verschossen werden können
1. § 14 Abs. 4 WaffG erkennt für die in Satz 1 genannten Waffenarten ein waffenrechtliches Bedürfnis bereits kraft Gesetzes an. Die Vorschrift befreit Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG vom Nachweis der spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sowohl bei der Erteilung der Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch bei der Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
2. Für den Bedürfnisnachweis im regulären Erlaubnisverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG) ist es ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG Angaben zu Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen enthält, für die die waffenrechtliche Erlaubnis beansprucht wird.
Es ist nicht Aufgabe der zur Entscheidung nach § 40 Abs. 4 WaffG berufenen Behörde oder der mit dem nachfolgenden Rechtsstreit befassten Gerichte, eine Anhäufung von Waffen, die eine hinreichende, für den Begriff einer (kulturhistorisch bedeutsamen) Waffensammlung erforderliche Abgrenzung, Thematisierung und Systematisierung nicht erkennen lässt, daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihr evtl. eine oder mehrere Untergruppen herausfiltern lassen, die für sich gesehen als Waffensammlung(en) im Sinne des Gesetzes bewertet werden und ggf. den Hinzuerwerb weiterer, unter ihre Kategorie(n) fallenden Waffen rechtfertigen könnten. Das Sammlungsziel zu benennen und zu umreißen, ist vielmehr allein Sache des Antragstellers, der für sich in Anspruch nimmt, eine im Entstehen begriffene, vom Gesetz privilegierte Waffensammlung zu besitzen.
1. Ungeladene und nicht ohne weiteres mit bereitliegender Munition ladbare Schusswaffen sind keine Waffen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB. Allgemein unterfallen § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB nur objektiv gefährliche Werkzeuge. Bei einer Verurteilung wegen eines Diebstahls mit Waffen sind folglich Feststellungen erforderlich, die sich nicht schlicht in der Feststellung des Bei-Sich-Führens einer Schusswaffe erschöpfen.
2. Zu den Anforderungen an die Feststellungen, hinsichtlich des "Bei-sich-Führens" einer Waffe bei einem Polizeibeamten.
In den Akten festgehaltene Beobachtungen und Einschätzungen der Polizei über das Verhalten von Personen, die anlässlich strafprozessualer Ermittlungen gemacht worden sind, stellen mangels Rechtsverletzung keine Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar.
Das sogenannte Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG (innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden) gilt auch für Waffen im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG.
1. Auslandsjäger, d.h. Personen, die als Jäger (ohne deutschen Jagdschein) Schusswaffen außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes zur Jagd verwenden wollen, sind nicht Jäger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002. Jäger nach dieser Vorschrift ist nur der Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG.
2. Die Aufzählung der Bedürfnisgruppen in § 8 Abs. 1 WaffG 2002 ist nicht abschließend.
3. Für die Anerkennung eines sonstigen Bedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 2002 reicht nicht jedwedes persönliches Interesse aus.
Der Auslandsjäger muss - neben dem Nachweis der jagdlichen Verwendung der Schusswaffe im Ausland - einen triftigen Grund für den Besitz seiner Jagdflinte im Geltungsberich des Waffengesetzes geltend machen.
4. Das Interesse des Auslandsjägers, die Waffe vor unerlaubtem Zugriff im Ausland schützen und Schießfertigkeiten während des Aufenthalts in Deutschland auffrischen zu wollen, begründet nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis.
1. Für eine Gegenvorstellung besteht kein substantieller Anwendungsbereich, der es rechtfertigen könnte, sie im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit neben der Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO weiter zuzulassen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3.5.2005 - 11 ME 131/05 -, NJW 2005, 2171).
2. Mit einer Anhörungsrüge kann nicht nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, sondern auch die schwerwiegende Verletzung von anderen Prozessgrundrechten, die sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, wie z. B. des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.
In der Bedrohung mit einer - auch nur scheinbar geladenen - Schusswaffe und den sonstigen einschüchternden Umständen eines solchen Überfalls kann eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 StGB liegen, so dass beim Opfer die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger gegeben ist.
Das an Justizvollzugsbedienstete gerichtete Verbot, Gefangenen Waffen, Ausbruchswerkzeuge und andere gefährliche Sachen zu überlassen, bezweckt auch und gerade den Schutz anderer Vollzugsbediensteter.
Zur Verhältnismäßigkeit einer lange andauernden Unterbringung, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung Diebstahlstaten begehen wird, die den Anlasstaten vergleichbar sind.
Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 11 Buchst b des Gebührenverzeichnisses für die Eintragung des Überlassens mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte eine der Anzahl der überlassenen Waffen entsprechende Gebühr erhoben wird.
1. Für die Strafbarkeit nach § 261 StGB muss der Tatrichter konkrete Umstände feststellen, aus denen sich in grpben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch den Angeklagten eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt.
2. Voraussetzung für eine Beihilfe im Rahmen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist, dass ein konkretes Geschäft des Haupttäters zumindest "angebahnt" sein oder "laufen" muss.
Zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (hier betreffend die Frage, ob ein Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative AuslG bedeutet).
1. § 58 Abs. 8 WaffG billigt den Waffenbesitzern nicht etwa eine echte Überlegungsfrist zu, in der der Besitz von Waffen vorübergehend legitimiert wäre. Die Vorschrift regelt vielmehr, lediglich einen - zeitlich nur begrenzt anwendbaren - persönlichen Strafaufhebungsgrund, der die grundsätzliche Strafbarkeit des unerlaubten Waffenbesitzes nicht tangiert.
2. Die Übergabe im Sinne von § 58 Abs. 8 Satz 1 WaffG verlangt in Anlehnung an eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO, dass der Besitzer eine gewisse Tätigkeit entfaltet, um der Polizei den Zugriff auf die illegal besessene Waffe zu ermöglichen, und dass dies wesentlich dazu beiträgt, den illegalen Zustand zu beenden.