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Schulzuweisung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, 2 S 229/09 vom 18.08.2009

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert, Schulzuweisung, Hilfsantrag, Schulaufnahme
Stichwort:Schulzuweisung
Leitsatz:Wird mit dem Hauptantrag die Aufnahme in eine bestimmte Schule und mit dem Hilfsantrag die Aufnahme in eine bestimmte andere Schule beantragt, so sind die Streitwerte nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 S 229/09



OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 391/08 vom 12.09.2008

Rechtsgebiete:AufnahmeVO, BremLV, BremSchVwG, GG
Schlagworte:Gesetzesberichtigung, Gesetzesverkündung, Gymnasium, Schulwahl, Schulzuweisung, Verwerfungsmonopol
Stichwort:Schulzuweisung
Leitsatz:1. Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der weiterführenden Schule zu wählen, verleiht einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Stadtgemeinden.

2. Zur Vereinbarkeit der in § 6 Abs. 1 bis 6 AufnahmeVO geregelten Grundsätze für die Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe eines Gymnasiums mit höherrangigem Recht.

3. Vom Senat verkündete Gesetze können nur dann vom Senat berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Eine Gesetzesbestimmung, die von einem Senator "berichtigt" worden ist, ohne dass eine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen hätte (hier: § 6 Abs. 6 Nr. 7 BremSchVwG), ist fehlerhaft zustande gekommen. Die Verwerfung einer solchen Bestimmung bleibt dem Bundesverfassungsgericht oder dem Staatsgerichtshof vorbehalten; über eine entsprechende Vorlage ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 391/08

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 408/08 vom 29.08.2008

Rechtsgebiete:BremSchVwG
Schlagworte:Schulzuweisung
Stichwort:Schulzuweisung
Leitsatz:Zur Bedeutung der Größe von naturwissenschaftlichen Fachräumen für die Aufnahme von Schülern der 5. Jahrgangsstufe an einer Gesamtschule.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 408/08

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 377/08 vom 15.08.2008

Rechtsgebiete:BremSchulVwG
Schlagworte:Schulwahl, Aufnahmekapazität, Schulzuweisung, Klassenfrequenz, Gesamtschule
Stichwort:Schulzuweisung
Leitsatz:1. Die Bestimmung der Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule liegt nicht im Ermessen der Stadtgemeinden.

2. Die Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn sich die Klassenfrequenz innerhalb der Bandbreite bewegt, die die Stadtgemeinde selbst durch Richtlinien festgelegt hat.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 377/08


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