JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schulwahl
| Rechtsgebiete: | AufnahmeVO, BremLV, BremSchVwG, GG |
| Schlagworte: | Gesetzesberichtigung, Gesetzesverkündung, Gymnasium, Schulwahl, Schulzuweisung, Verwerfungsmonopol |
| Stichwort: | Schulwahl |
| Leitsatz: | 1. Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der weiterführenden Schule zu wählen, verleiht einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Stadtgemeinden. 2. Zur Vereinbarkeit der in § 6 Abs. 1 bis 6 AufnahmeVO geregelten Grundsätze für die Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe eines Gymnasiums mit höherrangigem Recht. 3. Vom Senat verkündete Gesetze können nur dann vom Senat berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Eine Gesetzesbestimmung, die von einem Senator "berichtigt" worden ist, ohne dass eine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen hätte (hier: § 6 Abs. 6 Nr. 7 BremSchVwG), ist fehlerhaft zustande gekommen. Die Verwerfung einer solchen Bestimmung bleibt dem Bundesverfassungsgericht oder dem Staatsgerichtshof vorbehalten; über eine entsprechende Vorlage ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 391/08 | |
| Rechtsgebiete: | BremSchulVwG |
| Schlagworte: | Schulwahl, Aufnahmekapazität, Schulzuweisung, Klassenfrequenz, Gesamtschule |
| Stichwort: | Schulwahl |
| Leitsatz: | 1. Die Bestimmung der Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule liegt nicht im Ermessen der Stadtgemeinden. 2. Die Aufnahmekapazität der fünften Klasse einer Gesamtschule ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn sich die Klassenfrequenz innerhalb der Bandbreite bewegt, die die Stadtgemeinde selbst durch Richtlinien festgelegt hat. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 377/08 | |
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