JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schulverwaltung
| Rechtsgebiete: | LPVG, SchulG, EvaluationsVO |
| Schlagworte: | Gesetzesvorbehalt, Tarifvorbehalt, Sperrwirkung, Zielvereinbarung, Schulleitung, Schulverwaltung, Dienststelle, Verhaltensmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen, Dienstausübung, Mitarbeitergespräch, Zielvereinbarungsgespräch |
| Stichwort: | Schulverwaltung |
| Leitsatz: | Die Einführung von Zielvereinbarungen zwischen Schulen und Schulverwaltung (§ 12 Satz 3 EvaluationsVO) stellt - anders als die Einführung von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.05.2000 - PL 15 S 2514/99 -, PersV 2000, 528) - keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten dar und unterliegt daher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 79 Abs. 1 Nr. 12 LPVG. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, PL 15 S 1/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LV, SGB VIII, BSHG, SchulG, GSchulO |
| Schlagworte: | Jugendhilferecht, Sozialhilferecht, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Schulrecht, Schule, Integrationshelfer, Integration, Behinderung, Unterrichtsbegleiter, Schulbegleiter, Eingliederungshilfe, Kosten, Kostenerstattung, Kostenübernahme, Schulbehörde, Schulträger, Schulverwaltung, Grundschule, Sozialleistungsträger, Sozialhilfeträger, Jugendhilfeträger, Träger, Selbstverwaltungsgarantie, Selbstverwaltung, Finanzhoheit, Verwaltungsvorschrift, Erstattung, Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Geschäftsführung ohne Auftrag, Amtshilfe |
| Stichwort: | Schulverwaltung |
| Leitsatz: | 1. Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht haben behinderte Kinder keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers (Schul- und Unterrichtsbegleiters) zur Ermöglichung des Besuchs der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten (Fortführung des Beschlusses des Senats vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG -). 2. Daher kann dem Jugendhilfeträger, der die Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gegenüber dem behinderten Kind zu übernehmen hat, gegen das Land aus übergeleitetem Recht kein Anspruch auf Kostenerstattung zustehen. 3. Es besteht auch kein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen das Land. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10701/04.OVG | |
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