Kenntnisse über die im Betriebsverfassungsrecht manifestierten Rahmenbedingungen der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gehören in Betrieben, die § 38 BetrVG unterfallen, zu den Grundkenntnissen der Betriebsratsarbeit und können daher grundsätzlich als erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden.
Ein dem Meinungsaustausch unter Fachleuten dienender Fachkongress ist keine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG.
Gleichwohl kann der Personalrat Anspruch auf Erstattung der Kosten haben, die durch die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an dem Fachkongress entstanden sind.
Voraussetzung ist, dass die Teilnahme subjektiv und objektiv für die Aufgabenerfüllung des teilnehmenden Personalratsmitglieds erforderlich war und sich das Personalratsmitglied nicht auf andere, kostengünstigere Weise hätte informieren können.
Die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder kann im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat in aller Regel nicht erzwungen werden.