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Schulungskosten

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 TaBV 36/08 vom 17.03.2009

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Betriebsrat, Schulungskosten, Kostenerstattung, Betriebsratsmitglied, einfaches Mitglied, Schulungsthema - Diskussions- und Verhandlungstechnik, Erforderlichkeit
Stichwort:Schulungskosten
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 TaBV 36/08



BAG – Beschluss, 7 ABR 2/07 vom 19.03.2008

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsratsmitglied - Schulungskosten
Stichwort:Schulungskosten
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 2/07

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 153/07 vom 06.12.2007

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsratswahl, Wahlvorstand, Beratungskosten, Schulungskosten, Anwaltsvergütung, Beschlussfassung
Stichwort:Schulungskosten
Leitsatz:Ein Anspruch auf Freistellung von einer Vergütungsforderung für eine anwaltliche Rechtsberatung des Wahlvorstandes setzt eine vorherige Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG voraus.

Die Beauftragung für die Durchführung einer allgemeinen Schulung des Wahlvorstandes über das Wahlverfahren wird von einer Beschlussfassung, einen Anwalt mit der Beratung des Wahlvorstandes zu beauftragen, nicht gedeckt.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 153/07

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 TaBV 5/07 vom 20.09.2007

Rechtsgebiete:BetrVG, EStG, BGB
Schlagworte:Schulungskosten, Haushaltsersparnis, Kosten der Betriebsratstätigkeit
Stichwort:Schulungskosten
Leitsatz:1. Die anlässlich einer Seminarteilnahme von Betriebsräten entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung können um ersparte Eigenaufwendungen der Teilnehmer gekürzt werden.

2. Die Kürzung kann nicht pauschaliert nach früheren Lohnsteuerrichtlinien mit einem Prozentsatz der tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten erfolgen.

3. Statt dessen können die Werte der Sachbezugsverordnung zugrunde gelegt werden.

4. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Betrieb keine Reisekostenrichtlinien bestehen, die einen Verpflegungsmehraufwand regeln.
Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 TaBV 5/07


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