1. Zum Ausnahmefall der unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.
2. Grundsätzlich ist davon auszugehne, dass die Träger der Schülerbeförderung einem Mangel, der zu unzumutbaren Schulwegbedingungen oder -entfernungen führt, rechtzeitig vor dem Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr abhilft. Macht der Träger der Schülerbeförderung jedoch geltend, zur Abhilfe nicht willens oder in der Lage zu sein, kann der Schulträger die Aussetzung einer schulorganisatorischen Maßnahme des Freistaates bis zur Schaffung zumutbarer Verhältnisse verlangen.
Wird die Allgemeinverfügung (hier: eine Schulschließung) im Weg der Einzel-Bekannmachung dem gesetzlichen Vertreter des Schülers bekannt gegeben, so muss die Bekanntgabeform erkennen lassen, dass der Vertreter nur Bekanntgabe-, nicht aber Inhalts-Adressat sein soll.
Eine Schulschließung, die nach dem gesetzlichen Beginn des neuen Schuljahrs, aber vor Beginn des Unterrichts wirksam wird, hat keine Rückwirkung.
Eltern und Schülern steht bei der planerischen schulorganisatorischen Maßnahme einer Schulschließung kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Gegen die Schließung eines Schulstandorts können sie sich erst wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.