Stellt der Schulträger Schulräume im Rahmen des § 51 SchulG grundsätzlich auch für außerschulische Zwecke zur Verfügung, darf er die Nutzung der Räume für den sogenannten Konsulatsunterricht nicht mit der Begründung verweigern, der muttersprachliche Unterricht sei integrationsschädlich.