Soweit für eine Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Sek I-Üg-VO neben den Zeugnisnoten auch die Lernentwicklung und das individuelle Lernverhalten des Schülers über die gesamte Grundschulzeit angemessen zu würdigen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Sek I-Üg-VO), ist der beschließenden Klassenkonferenz eine pädagogische, fachspezifische Beurteilungskompetenz zugewiesen, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.