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Schulhoheit

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1298/07 vom 23.07.2007

Eine Regelung, die Schüler eines Gymnasiums verpflichtet, in verschiedenen Regionen eines Bundeslandes unterschiedliche Fremdsprachen (Englisch bzw. Französisch) als Kernfach zu erlernen, bedarf eines formellen Gesetzes. Eine Rechtsverordnung des Kultusministeriums ist hierfür nicht ausreichend.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1427/02 vom 17.12.2002

1. Zur Einführung von Fremdsprachenunterricht in der Grundschule ist eine Rechtsverordnung des Kultusministeriums ausreichend. Eines formellen Gesetzes bedarf es nicht.

2. Mit der Einführung regional unterschiedlicher Fremdsprachen ( Englisch bzw. Französisch) in der Grundschule werden keine Grundschultypen geschaffen. Deshalb bedurfte die Rechtsverordnung des Kultusministeriums nicht der Zustimmung des Landtags.

3. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, innerhalb des Schulsystems eines Landes vergleichbare Bildungsinhalte und -wege und damit auch grundsätzlich gleiche Chancen, einen bestimmten Bildungsabschluss zu erreichen, zur Verfügung zu stellen. Er wird durch regional unterschiedliche Grundschulfremdsprachen nicht verletzt. Es entstehen keine sachwidrigen Ungleichheiten, die nicht hinreichend ausgeglichen werden können.

4. Zur Vermeidung von Ungleichheiten bei Schulwechseln über die "Sprachgrenze" kommen verschiedene Maßnahmen( z.B.: Förderkurse, Aussetzen der Notengebung, Irrelevanz der Note für die Versetzung) in Betracht. Die hierzu erforderlichen Regelungen mussten jedoch nicht bereits in der Rechtsverordnung selbst getroffen werden.

5. Die Einführung einer Grundschulfremdsprache ist durch die aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende staatliche Schulhoheit gedeckt und enthält keine erhebliche Beeinträchtigung des durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts. Die Möglichkeit, über den schulischen Werdegang des Kindes zu bestimmen, bleibt den Eltern auch bei Einführung regional unterschiedlicher Grundschulfremdsprachen erhalten.

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