Die Festsetzung eines jeweils eigenständigen Zuschusssatzes für die Fachschulen Vollzeit und die Fachschulen Teilzeit in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16.12.1997 ist zulässig. Bei den Zuschusssätzen wurden weder die Personal- noch die Sachkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule zum Nachteil der freien Schulträger unrichtig berechnet. Der Verordnungsgeber darf bei den Fachschulen Teilzeit einen vollständigen Abzug des sozial zumutbaren Schulgeldes vornehmen.
Sind die Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und Warmwasseranlagen - als Vorauszahlungsbetrag - in der Miete enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, dann spricht alles dafür, dass in solchen Fällen nicht auf der Grundlage früherer Abrechnungen prognostizierte Beträge, sondern die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WoGV angesprochenen Pauschbeträge zur Anwendung kommen.
Die grundsätzliche Verpflichtung des Staates, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten (Art 7 Abs. 4 GG), schließt nicht aus, von den privaten Schulträgern auch zu den laufenden Kosten des Schulbetriebs Eigenleistungen zu erwarten, die nicht aus Schulgeldeinnahmen herrühren. Ob jede einzelne als Ersatzschule genehmigte private Schule solche Eigenleistungen erwirtschaften kann, ist grundsätzlich ohne Belang. Die Grenze solch zumutbarer Eigenleistungen kann dann überschritten sein, wenn zur Bestreitung der laufenden Kosten des Schulbetriebs, der im Rahmen des Existenzminimums erforderlich ist, auf Dauer der Einsatz eigenen Vermögens oder eine Kreditfinanzierung erforderlich wird (Anschluss an Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, EzB GG Art. 7 Nr. 29).