Die Frist in § 3 Abs. 1 SächsFrTrSchulVO gilt nur für die Genehmigung (neuer) Ersatzschulen, nicht für genehmigungspflichtige Änderungen bei (bestehenden) Ersatzschulen im Sinne von § 2 SächsFrTrSchulVO.
Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft enthält keine ausdrückliche Ermächtigung der Schulaufsichtsbehörden zu Eingriffsmaßnahmen gegenüber Trägern von Ersatzschulen im Falle von nach der Erteilung der Ersatzschulgenehmigung eintretenden Veränderungen, die dazu führen, dass die in § 5 SächsFrTrSchulG normierten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Angesichts dessen fehlt es auch an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung der Schulaufsichtsbehörden zur Befristung bzw. Untersagung des Einsatzes von die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SächsFrTrSchulG nicht erfüllenden Lehrkräften gegenüber dem Schulträger. Eine Ermächtigungsgrundlage zur Untersagung des Einsatzes von Lehrkräften gegenüber dem Schulträger ergibt sich auch nicht aus der Schulaufsicht gemäß § 18 Abs. 1 SächsFrTrSchulG i.V.m. § 58 SchulG.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Einsatzes von Lehrkräften gegenüber dem Schulträger kommt jedoch § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 VwVfG in Betracht. Die Untersagung stellt sich als die im Vergleich zum Widerruf der Ersatzschulgenehmigung verhältnismäßigere Maßnahme dar.
1. Die Entscheidung der Schulbehörde, wonach eine integrative Beschulung eines Schülers, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, an einer Ersatzschule möglich ist, bringt nicht eine Zuweisung an diese Schule zum Ausdruck. Der Sache nach ist sie die schulrechtliche Genehmigung einer integrativen Beschulung an einer Ersatzschule an Stelle der Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule nach § 30 Satz 1 SächsSchulG wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs i.S.v. § 13 Abs. 1 SächsSchulG.
2. Einem behinderten Kind, das nach der schulrechtlichen Entscheidung die Möglichkeit einer integrativen Beschulung an einer Schule in freier Trägerschaft hat oder eine Förderschule besuchen kann, kann der Mehrkostenvorbehalt bei seiner Entscheidung für die integrative Unterrichtung nicht entgegen gehalten werden, wenn der Besuch einer öffentlichen Förderschule aus besonderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
1. Die den Landkreisen und kreisfreien Städten auferlegte Sorge für die Beförderung der Schüler zu Privatschulen beschränkt sich auf solche Schulen, die das Land Rheinland-Pfalz durch finanzielle Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten unmittelbar fördert; sie erstreckt sich deshalb nicht auf den Besuch einer Privatschule in Nordrhein-Westfalen (hier: heilpädagogische Waldorfschule).
2. Die Beförderungssorge der Landkreise und kreisfreien Städte für Sonderschüler bezieht sich auf die Schule, die von der Schulbehörde im konkreten Fall festgelegt worden ist.
Am Förderschulteil von als Ersatzschulen genehmigten aber nicht anerkannten Schulen in freier Trägerschaft dürfen auch Schüler aufgenommen werden, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht gemäß § 30 SchulG, § 12 SOFS diagnostiziert wurde, wenn dadurch einerseits die Homogenität der Förderschulklasse nicht beeinträchtigt wird und andererseits die nicht diagnostizierten Schüler nicht unterfordert werden.