JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schuldverhältnis
| Rechtsgebiete: | HVwVfG |
| Schlagworte: | Anpassung, Gesamtrechtsnachfolge, Herkommen, Kündigung, Schuldverhältnis, Wasserversorgung |
| Stichwort: | Schuldverhältnis |
| Leitsatz: | 1. Die Möglichkeit einer Anpassung bzw. Kündigung öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse sieht § 60 HVwVfG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich für verwaltungsrechtliche Verträge vor, wobei die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Vorschrift auch für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge Geltung beansprucht. 2. Für die Beendigung vertragsähnlicher öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse - hier des Schuldverhältnisses kraft Herkommens - besteht grundsätzlich infolge gleich gelagerter Interessenlage eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 60 HVwVfG zu schließen ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 UZ 2374/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Maklervertrag, Makler, Versicherung, Versicherungsvertag, Schuldverhältnis, Beratungspflichten, Betreuung, Betreuungspflichten |
| Stichwort: | Schuldverhältnis |
| Leitsatz: | Versichert der Makler den Abschluss eines Versicherungsvertrages, begründet dies nur dann ein Dauerschuldverhältnis mit einer permanenten Beratungs- und Betreuungspflicht, wenn über die Vermittlungstätigkeit hinaus dem Makler die Bestandspflege des Inhalts übertragen ist, das versicherte Risiko zu überwachen und für die Anpassung der Deckung an veränderten Umständen Sorge zu tragen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 7 U 68/05 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, VwVfG |
| Schlagworte: | Staatliche Verwaltung, Beendigung, Vermögenswert, unbekannter Eigentümer, Vertreter, gesetzlicher, Vergütungsanspruch, Auslagenersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Schuldverhältnis, auftragsähnliches, Leistungsbescheid |
| Stichwort: | Schuldverhältnis |
| Leitsatz: | Die Behörde, die um die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters des Eigentümers eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerts ersucht hat, darf vom Eigentümer den Ersatz der Kosten einer angemessenen Vergütung des Vertreters und der ihm erstatteten baren Auslagen verlangen. Ansprüche des gesetzlichen Vertreters gegen den vertretenen Eigentümer können nicht durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 5.03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, NGO, NKAG, VwGO, VwVfG, ZPO |
| Schlagworte: | Aufrechnung, Benutzungsgebühren, Bereicherung, Einrichtung, öffentliche, Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher, Nutzungsentschädigung, Obdachlos, Obdachlosenunterkunft, Satzungsvorbehalt, Schriftform, Schuldverhältnis, verwaltungsrechtliches |
| Stichwort: | Schuldverhältnis |
| Leitsatz: | 1. Gemeindliche Obdachlosenunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen iSd §§ 22 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 NGO und § 5 Abs. 1 NKAG, auch wenn sie zu diesem Zweck lediglich angemietet sind. 2. Die - einseitig hoheitliche - Festsetzung eines Nutzungsentgelts für die Unterbringung von Obdachlosen bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG als Rechtsgrundlage einer entsprechenden Satzung. Fehlt es hieran, kann die Gemeinde einen Kostenersatzanspruch weder aus einer analogen Anwendung der §§ 812 ff. BGB oder aus den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Erstattung bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus dem Gedanken eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses herleiten. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LC 333/03 | |
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