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Schuldübernahme

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 8/05 vom 30.11.2005

Rechtsgebiete:HWiG
Schlagworte:Haustürsituation, Widerruf, Schuldübernahme, Bürgschaft, Darlehensnehmer, Mitdarlehensnehmer, Bürgenhaftung
Stichwort:Schuldübernahme
Leitsatz:1. Der alleinige Darlehensnehmer kann sich grundsätzlich nicht auf die von der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaftsverpflichtungen bei sittenwidriger Überforderung des Bürgen oder Mitdarlehensnehmers berufen.

2. Zu den Folgen des Widerrufs eines Haustürgeschäfts nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 (C-229/04 und C-350/03)
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 8/05



THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 349/03 vom 17.11.2003

Rechtsgebiete:VwGO, ThürVwKostG, ThürVO
Schlagworte:Beschwerdebegründung, Beibringungslast, eingeschränkte Begründetheitsprüfung, effektiver Rechtsschutz, Gebührenbescheid, ernstliche Zweifel, Gebührenadressat, Kostenschuldner, Bekanntgabeadressat, Schuldübernahme, Zentrale Stelle Sonderabfall
Stichwort:Schuldübernahme
Leitsatz:In Beschwerdeverfahren, in denen sich das vom Antragsgegner im Ausgangsverfahren eingelegte Rechtsmittel nach § 146 Abs. 4 VwGO gegen einen dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, ist das Oberverwaltungsgericht nicht daran gehindert, zu prüfen, ob sich die substantiiert vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung auch aus anderen vom Verwaltungsgericht nicht genannten Gründen als richtig erweist (im Anschluss an: HessVGH, B. v. 21.10.2002 - 9 TG 2712/02 -). Wird nach dem objektiven Erklärungswert eines Gebührenbescheids eine bestimmte Person in Anspruch genommen, kann sich die Behörde nicht darauf berufen, sie sei nur Bekanntgabeadressat.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 349/03

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 2 UF 133/99 vom 27.01.2000

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Notarielle Urkunde - Schuldübernahme - Versagung der Genehmigung
Stichwort:Schuldübernahme
Leitsatz:1. Schuldübernahme auch unter Gesmtschuldnern möglich.

2. Haben die Ehegatten in einer notariellen Urkunde u.a. vereinbart, daß der eine Ehegatte von dem anderen Ehegatten dessen Miteigentumsanteil an einem Grundstück gegen befreiende Übernahme der persönlichen Schuld aus einem Darlehnsvertrag der grundschuldgesicherten Bank übernimmt und werden alle getroffenen notariellen Vereinbarungen von der Genehmigung der Bank zu dieser Schuldübernahme abhängig gemacht, so werden die in der notariellen Urkunde getroffenen Vereinbarungen insgesamt mit der Verweigerung der Genehmigung durch die Bank unwirksam, auch wenn kurze Zeit später die persönliche Schuld des Übergebers durch Vertrag zwischen der Bank und dem Übernehmer auf diesen übergeleitet wurde.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 2 UF 133/99


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