JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schuldturm
| Rechtsgebiete: | EuVTVO |
| Stichwort: | Schuldturm |
| Leitsatz: | 1. Der "Gläubiger" eines Ordnungsmittelbeschlusses gemäß § 890/I ZPO hat kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Anerkennung eines derartigen Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel. 2. Die in einem Ordnungsmittelbeschluß gemäß § 890/I ZPO ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes ist keine Forderung im Sinn des Art. 4 Nr. 2 EuVTVO. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 6 W 1956/08 | |
| Rechtsgebiete: | BRAO, InsO |
| Stichwort: | Schuldturm |
| Leitsatz: | Ist über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchgeführt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederhergestellt. Ob ein Verstoß gegen die den Antragsteller in Zulassungssachen treffende Mitwirkungspflicht vorliegt und wie er gegebenenfalls zu gewichten ist, hängt von der Bedeutung ab, welche der aufzuklärende Sachverhalt für die begehrte Zulassung hat. |
| Volltext: BGH - Beschluss, AnwZ (B) 40/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO |
| Stichwort: | Schuldturm |
| Leitsatz: | Allein die Tatsache, dass der Unterhaltspflichtige den Mindestbedarf des Kindes wegen langfristiger Hausschulden nicht in vollem Umfang decken kann (dass also wegen dieser Schulden ein sogenannter Mangelfall vorliegt), rechtfertigt es nicht, eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit des Pflichtigen zur Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrags anzunehmen und ihn, solange er einen solchen nicht gestellt hat, als leistungsfähig in Höhe des Mindestbedarfs zu fingieren. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 UF 383/01 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Stichwort: | Schuldturm |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvL 25/96 | |
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