JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schuldscheindarlehen
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Vermögensverwaltung, Sorgfaltspflichten |
| Stichwort: | Schuldscheindarlehen |
| Leitsatz: | Zu den Sorgfaltspflichten des professionellen Vermögensverwalters, insbesondere beim Einsatz der Derivaten. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 137/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Darlehen, Kündigungsfrist, Berechnung, Brauch, Handelsbrauch |
| Stichwort: | Schuldscheindarlehen |
| Leitsatz: | Für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Versorgung ihrer Mitglieder hohe Geldbeträge bei einer Bank anlegt, gelten nicht Handelsbräuche des Kapitalmarkts. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 17 U 233/06 | |
| Rechtsgebiete: | KStG, VerbrKrG, WpHG, AGBG, BGB, ZPO |
| Stichwort: | Schuldscheindarlehen |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 98/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB, HGB, KWG, InsO |
| Stichwort: | Schuldscheindarlehen |
| Leitsatz: | I. Die Vermitttlung von Schuldscheindarlehensgeschäften durch eine GmbH mit einem Stammkapital von 500.000,00 DM ist als Geschäftsmodell als solches nicht sittenwidrig, wenn Vertragspartner nicht zielgerichtet geschädigt werden sollen. Auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens können einzelne Gläubiger grundsätzlich Ansprüche aus § 826 BGB wegen angeblich sittenwidriger Spekulationsgeschäfte zum Nachteil der Gläubiger bei einem Missverhältnis zwischen Stammkapital und Geschäftsrisiko gegen Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin geltend machen. Die Haftung eines Mitgesellschafters erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden bei Vertragspartnern der GmbH, die ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen) verursacht wurden. II. Schuldscheindarlehens-Pensionsgeschäfte sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 KWG (a.F.) auch dann erlaubnispflichtig, wenn nur eine faktische Verpflichtung zur Darlehensrücknahme besteht. III. Das Betreiben erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1 S.2 Nr. 7 KWG ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis stellt eine Schutzgesetzverletzung nach §§ 32, 54 KWG, 823 Abs. 2 BGB dar. Der Schutzzweck der Norm erfasst jedoch Schäden, die durch betrügerische Doppelabtretungen der Schuldscheindarlehen verursacht wurden, nicht. Dem Mitgesellschafter sind die durch die kriminellen Machenschaften des Geschäftsführers entstandenen Schäden der Gläubiger nach den Grundsätzen des Haupttäterexzesses nicht zuzurechnen (im Anschluss an BGH vom 25.07.2005, II ZR 390/03) . IV. Tritt ein Insolvenzverwalter eine zur Konkursmasse gehörende Forderung (hier u.a.: existenzvernichtender Eingriff) ab, so ist die Abtretung wegen eines darin liegenden offenbaren Verstoßes gegen den Insolvenzzweck unwirksam, wenn nach der zwischen den Parteien getroffenen Erlösvereinbarung 80 % des "Gewinns" dem Zessionar zustehen sollen und lediglich 20% an die Masse auszukehren sind. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 4657/05 | |
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