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Schuldrechtsmodernisierung

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, VII ZR 109/08 vom 09.07.2009

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Schuldrechtsmodernisierung
Leitsatz:Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216).
Volltext: BGH - Urteil, VII ZR 109/08



BGH – Urteil, V ZR 93/08 vom 19.06.2009

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Schuldrechtsmodernisierung
Leitsatz:Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
Volltext: BGH - Urteil, V ZR 93/08

LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 981/08 vom 19.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, PÜV, TVÜ-VKA, ArbGG, TVG
Stichwort:Schuldrechtsmodernisierung
Leitsatz:1. Die dynamische Inbezugnahme von Tarifverträgen - hier des öffentlichen Dienstes - in einem vor 1. Jan. 2002 abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag ist grundsätzlich als bloße Gleichstellungsabrede anzusehen. Tritt der Arbeitgeber nachfolgend aus dem Arbeitgeberverband aus oder wird er Mitglied des Arbeitgeberverbandes ohne Tarifbindung, so gelten die über die Bezugnahmeklausel zuletzt normativ zur Anwendung gelangten Tarifverträge statisch weiter; an den zeitlich nachfolgenden Tarifentwicklungen nehmen die Arbeitnehmer nicht mehr teil.

2. Eine Regelung in einem zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber abgeschlossenen Vertrag, wonach der Erwerber zusichert, die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer regelten sich nach den Bestimmungen bestimmter Tarifverträge - hier des öffentlichen Dienstes -, stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter dar. Darin ist auch keine Regelung mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu erkennen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 6 Sa 981/08

BGH – Urteil, V ZR 30/08 vom 27.03.2009

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Schuldrechtsmodernisierung
Leitsatz:a) Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.

b) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.
Volltext: BGH - Urteil, V ZR 30/08


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