JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
| Rechtsgebiete: | VAHRG, BGB |
| Schlagworte: | Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich |
| Stichwort: | Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 UF 173/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Beamtenversorgung, Dynamik, Sonderzahlung |
| Stichwort: | Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich |
| Leitsatz: | Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht nicht an die Feststellungen zur Höhe des auszugleichenden Betrages im Scheidungsverbundurteil gebunden (vgl. BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157f.). Soweit bereits ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, in dem zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung Anwartschaften für die ausgleichsberechtigte Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, erfolgt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlich dynamischen Entwicklung beider Versorgungsarten (so auch im Ergebnis OLG Celle, FamRZ 2006, 422, 423 m. zustimmender Anm. Kemnade, S 425). Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn ein Anrecht auf eine Beamtenversorgung noch teilweise auszugleichen ist und die zwischenzeitlichen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die Kürzung der Sonderzahlung berücksichtigt werden müssen (teilweise abweichend von OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff). |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 12 UF 359/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich |
| Stichwort: | Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich |
| Leitsatz: | 1. Ist der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet und liegen auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vor, kommt die Anwendung des § 1587 h BGB nicht in Betracht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hängt auch nicht davon ab, dass der Ausgleichspflichtige leistungsfähig und der Ausgleichsberechtigte bedürftig ist. 2. Der Versorgungsausgleich ist nicht Ausprägung einer über die Ehezeit hinauswirkenden Mitverantwortung für den anderen Ehegatten, sondern er dient der Teilung der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte. Es ist deshalb hier ohne Bedeutung, wie der ausgleichsberechtigte Ehegatte jetzt sein Leben gestaltet (hier: Zusammenleben mit neuem Lebensgefährten im eigenen Haus nach mehr als vierzigjähriger Ehe). |
| Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 8 UF 182/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich |
| Stichwort: | Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich |
| Leitsatz: | Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Betriebsrente, wenn das Anstellungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Ehezeitende unter Vereinbarung eines erhöhten Ruhegehaltssatzes vorzeitig beendet worden ist und wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die nicht öffentlichrechtlich ausgeglichen worden ist. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 10 UF 154/04 | |
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