JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > S > Schuldienst
| Rechtsgebiete: | GG, BeamtVG, VwVfG |
| Schlagworte: | Beamter, Vordienstzeit, Schuldienst, privat, Vorabentscheidung, Berücksichtigung, Nichtberücksichtigung, ruhegehaltfähig, Tatsache, neue -, Gleichheitssatz, Rente, Versorgungsleistungen, sonstige -, Ermessen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Rundschreiben, Ermessenspraxis, Änderung der -, Ermessensfehler, Ermessensbindung, Ermessensausfall, Rücknahme, Widerruf, Ruhensregelung, Nur-Beamter, Mischlaufbahn-Beamter, Besserstellung, Gleichstellung, annähernde -, Doppelanrechnung, Höchstgrenze, Gesamtversorgung, Vertrauensschutz |
| Stichwort: | Schuldienst |
| Leitsatz: | Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 18.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BeamtVG, VwVfG |
| Schlagworte: | Beamter, Vordienstzeit, Schuldienst, Vorabentscheidung, Berücksichtigung, Nichtberücksichtigung, ruhegehaltfähig, Tatsache, neue -, Gleichheitssatz, Rente, Versorgungsleistungen, sonstige -, Ermessen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Rundschreiben, Ermessenspraxis, Änderung der -, Ermessensfehler, Ermessensbindung, Ermessensausfall, Rücknahme, Widerruf, Ruhensregelung, Nur-Beamter, Mischlaufbahn-Beamter, Besserstellung, Gleichstellung, annähernde -, Doppelanrechnung, Höchstgrenze, Gesamtversorgung, Vertrauensschutz |
| Stichwort: | Schuldienst |
| Leitsatz: | Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 17.07 | |
| Rechtsgebiete: | LBG, BGB |
| Schlagworte: | Probebeamter, Beamter auf Probe, Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit, Erprobung, Verlängerung der Probezeit, Schuldienst, Lehrer, Lehrkraft, Verbeamtung auf Lebenszeit, Entlassung, Entlassungsverfügung, Beurteilungsspielraum, Beurteilungsermächtigung, Eignung, Befähigung, fachliche Leistung, Bewährung, Nichtbewährung, mangelnde Bewährung, Unterrichtsbesuch, angemeldet, unangemeldet, angekündigt, unangekündigt, Unterrichtsleistung, Unterrichtsplanung, Unterrichtsgestaltung, Unterrichtsdurchführung, Mitwirkung, Mitwirkungspflicht, verweigerte Mitwirkung, Gehorsamspflicht, Bildung, Schulbildung, Rechtfertigungsgrund, Auslegung, Empfängerhorizont, dienstliche Beurteilung |
| Stichwort: | Schuldienst |
| Leitsatz: | 1. Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe sind angesichts der Bedeutung guter Schulbildung für die Lebens- und Berufschancen junger Menschen grundsätzlich verpflichtet, jederzeit an der Feststellung ihrer Eignung durch Zulassung von (angekündigten oder unangekündigten) Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. 2. Verweigern sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende Verletzung der Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 11340/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BBG, BeamtVG, HBG |
| Schlagworte: | Angestelltenverhältnis, Arbeitszeit, Beamtenversorgung, hauptberufliche Beschäftigung, Hauptberuflichkeit, Lehrer, Nebentätigkeit, private Sonderschule, reguläre Arbeitszeit, Ruhegehalt, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Schuldienst, Teilzeit, Unterbrechung, "unterhälftige" Beschäftigung, Vordienstzeit |
| Stichwort: | Schuldienst |
| Leitsatz: | Eine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit kann auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein und damit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten ausmacht (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 20.04 | |
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