1. Zur Auslegung einer Erklärung der Berufsbeschränkung.
2. Auch bei einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung hat das Berufungsgericht in eigener Verantwortung über die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu befinden, da dieser Aspekt - im Unterschied zur Frage der Schuldfähigkeit überhaupt - zur Straffrage und nicht zur Schuldfrage zu rechnen ist.