Grundsätzlich sind allein aufgrund der Tatsache, dass eine Betreuung eingerichtet wurde, sowie aus dem Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers keine Rückschlüsse auf die Schuldfähigkeit möglich sind. Wesentlich ist vielmehr die Frage, aufgrund welcher Erkrankung eine solche Betreuung eingerichtet wurde und ob diese unter eines der vier Eingangskriterien des § 20 StGB zu fassen ist.
Die nach dem Nds. Disziplinargesetz vorgesehene Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteil erfasst auch nicht ausdrückliche Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts (hier: Schuldfähigkeit des Beamten).
Eine Lösung von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen wegen offenkundiger Unrichtigkeit scheidet aus, wenn die Unrichtigkeit allenfalls möglich erscheint oder ihre Feststellung die Durchführung einer Beweisaufnahme erfordert.
Zur Berechnung des Streitwertes in Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung gem. § 38 Abs. 1 NDiszG und die Einbehaltung von Dienstbezügen gem. § 38 Abs. 2 NDiszG.
Bei einer hohen Blutalkoholkonzentration ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände nötig, um trotz der hohen Blutalkoholkonzentration volle Schuldfähigkeit anzunehmen.
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer vorästzlichen Trunkenheitsfahrt.
Liegt bei einem Angeklagten ein (unbehandeltes) ADHS vor, so ist das Tatgericht jedenfalls bei Vorliegen weiterer Umstände, wie einem festgestellten "aufbrausendem Wesen" oder "leichtem Kontrollverlust" etc. dazu gedrängt, im Urteil die Schuldfähigkeit des Verurteilten zu erörtern.
Zur Eintragung einer Verfügung einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist, ins Bundeszentralregister.
Zur Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages auf der Grundlage eines neues Sachverständigengutachtens, das die Schuldfähigkeit des Verurteilten zur Tatzeit infrage stellt.
Beim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigender Faktoren - hier: der Intelligenzminderung des Angeklagten in Verbindung mit seiner Alkoholisierung bei der Tat - bedarf die Schuldfähigkeitsbeurteilung eingehender Erörterung.
Zur Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs begründet werden muss, wenn die Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt wird (Anschluss an BGH NStZ-RR 2001, 202).
Zum Umfang der Pflicht des Tatgerichts zur Aufklärung der Frage einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Täters wegen Betäubungsmittelabhängigkeit